Die Bauplatzerklärung entfaltet gegenüber den Nachbarn keine Rechtswirkungen, weil diese im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben. Sie sind daher berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Sie sind nicht darauf beschränkt, bloß die Einhaltung der Festlegungen in der Bauplatzerklärung zu verlangen (vgl. VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142), sondern können auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegungen von Bebauungsgrundlagen geltend machen.