Mit dem Vorbringen zur allfälligen Behinderung der Zufahrtsmöglichkeit bzw. der Beeinträchtigung eines Servitutsrechtes werden keine vom Baurecht geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht (vgl. zur Krnt BauO 1996 VwGH 16.9.2009, 2008/05/0204, mwN).
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