Die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszwecks verändern, ist unzulässig (vgl. VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009). Eine Auflage, die im Baubewilligungsbescheid für eine Änderung des Wochenendhäuschens bzw. einen Zubau enthalten ist, kann sich zulässigerweise nur auf dieses Vorhaben beziehen, nicht aber auf ein anderes (vgl. zur Identität der Sache etwa VwGH 13.12.2022, Ra 2018/06/0074). Weder darf sie das Projekt, auf das sie sich bezieht, im oben genannten Sinn ändern, noch vermag sie - als Nebenbestimmung - eine, neben den Hauptinhalt des Spruchs hinzutretende, eigenständige Berechtigung zu verleihen.
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