Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. F N, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Februar 2024, VGW-112/072/13546/2023-8, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2023 wurde dem Revisionswerber als Eigentümer einer Baulichkeit auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß § 129 Abs. 2, 4 und 10 Bauordnung für Wien-BO für Wien (im Folgenden: BO) aufgetragen, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den schadhaften und teilweise fehlenden Verputz sowie das schadhafte und teilweise fehlende Krönungsgesimse der Straßenschaufläche in wirksamer Weise in Standsetzen zu lassen, das vorschriftswidrige, außen an der Straßenschaufläche geführte Kabel entfernen zu lassen, den schadhaften und teilweise fehlenden Handlauf des Treppenlaufes, welcher vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoß führe, in wirksamer Weise herstellen bzw. in Stand setzen zu lassen, den schadhaften und teilweise fehlenden Verputz der Hofschaufläche des Hauptgebäudes in wirksamer Weise in Stand setzen zu lassen, die schadhaften und teilweise fehlenden Verglasungen der hofseitigen Kellerfenster des Hauptgebäudes, welche links und rechts neben dem Eingang ins Hauptgebäude situiert seien, herstellen bzw. in Stand setzen zu lassen, den schadhaften und teilweise fehlenden Verputz der Hofschauflächen des Hofgebäudes in wirksamer Weise in Stand setzen zu lassen, die schadhaften und teilweise fehlenden Verglasungen der Fenster des Hofgebäudes herstellen bzw. in Stand setzen zu lassen sowie die schadhafte und teilweise fehlende Abdeckung des im Hof situierten Bodenablaufs in wirksamer Weise herstellen bzw. in Stand setzen zu lassen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass die Zitierung des § 129 Abs. 10 BO zu entfallen habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3 Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, der Revisionswerber sei Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wien. Aus den von einem Vertreter der belangten Behörde anlässlich eines Lokalaugenscheines angefertigten Fotos gehe hervor, dass das Gebäude zum Besichtigungszeitpunkt Schäden aufgewiesen habe. So sei der Verputz der Straßenfläche schadhaft gewesen und habe zum Teil gefehlt, sodass das nackte Mauerwerk zum Vorschein gekommen sei. Das Krönungsgesims habe teilweise Fehlstellen aufgewiesen, wo Verputz und Mauerwerk ausgebrochen seien. Von einem Fenster des dritten Obergeschoßes habe ein Kabel zum Dach gereicht, das an der Fassade nicht befestigt gewesen sei, sondern frei über das Krönungsgesims gehangen sei. Der Handlauf des Treppenlaufes vom Erdgeschoß in das erste Obergeschoß sowie der Verputz der Hofschaufläche des Hauptgebäudes seien schadhaft gewesen bzw. hätten teilweise gefehlt. Die Verglasungen der hofseitigen Kellerfenster des Hauptgebäudes, welche links und rechts neben dem Eingang ins Hauptgebäude situiert seien, seien schadhaft gewesen bzw. hätten teilweise gefehlt. Der Verputz der Hofschaufläche des Hofgebäudes sowie die Verglasungen der Fenster des Hofgebäudes seien schadhaft gewesen bzw. hätten teilweise gefehlt. In letzterem Bereich seien teilweise Glasscherben der Fenstergläser in den Einfassungen verblieben. Die Abdeckung des im Hof situierten Bodenablaufs sei schadhaft gewesen; ein Teil dieser Abdeckung habe gefehlt, wodurch im Boden des Hofes ein offenes Loch bis zum Abflussrohr bestanden habe.
4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht soweit hier maßgeblich, gemäß § 129 Abs. 4 BO habe die Behörde die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Ein Baugebrechen iSd § 129 Abs. 2 und 4 BO liege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Zustand einer Baulichkeit so mangelhaft geworden sei, dass dadurch öffentliche Interessen berührt würden. Dies könne durch eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder durch die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit gegeben sein, wobei es genüge, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden könne. Auf die Ursache des Baugebrechens komme es dabei nicht an.
5 Die im Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 20. September 2023 aufgezählten Mängel des verfahrensgegenständlichen Gebäudes stellten allesamt Baugebrechen iSd § 129 Abs. 4 BO dar. Allgemein sei dazu festzuhalten, dass ein Baugebrechen nicht erst dann vorliege, wenn Gefahr im Verzug bestehe. Bei der Beurteilung, ob ein Baugebrechen vorliege, sei zudem eine zeitliche Komponente zu berücksichtigen, da das Vorhandensein von Baugebrechen den Bauzustand des Gebäudes über die Jahre verschlechtere. Aus diesem Grund habe auch das vom Revisionswerber vorgelegte Mauerwerksgutachten nicht beweisen können, dass die von der belangten Behörde festgestellten Schäden keine Baugebrechen darstellten, da es sich bei dem Gutachten nur um eine Momentaufnahme handle. Die Fassadenschäden stellten jedenfalls Baugebrechen dar, müsse erfahrungsgemäß doch damit gerechnet werden, dass sich der Bauzustand des Gebäudes aufgrund der Schäden durch die Durchfeuchtung des Mauerwerks im Lauf der Zeit verschlechtere, zusätzliche Verputzabplatzungen aufträten und schließlich eine Gefährdung für die Statik des Gebäudes eintrete. Das Kabel an der Straßenfassade sei zu beseitigen, da es nicht fachgerecht angebracht und Witterungseinflüssen ausgesetzt sei. Das teilweise Fehlen bzw. die Mangelhaftigkeit des Handlaufes des Treppenlaufes vom Erdgeschoß in das erste Obergeschoß beeinträchtige öffentliche Interessen insofern, als dadurch eine sichere Benutzung der Treppe nicht sichergestellt sei. Durch das Fehlen eines Teiles der Abdeckung des Kanaldeckels im Hof bestehe die Gefahr, dass Ungeziefer in den Ablauf gelange; zudem bestehe eine Stolpergefahr für den Hof durchquerende Personen. Durch die schadhaften Fenster sei der jeweils dahinterliegende Raum Witterungseinflüssen ausgesetzt. Das Verbleiben von Scherben in den Rahmen bewirke zusätzlich die Gefahr, dass sich Personen daran verletzen. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, es sei ohnedies eine Generalsanierung des Gebäudes beabsichtigt, sei entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber hinsichtlich einer Bewilligung derartiger Baumaßnahmen noch nicht an die belangte Behörde herangetreten sei. Die im Bescheid gesetzte Frist von sechs Monaten zur Behebung der Baugebrechen sei im Lichte des § 129 Abs. 2 BO angemessen. Die Zitierung des § 129 Abs. 10 BO habe entfallen können, da eine Konsenswidrigkeit nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Verwaltungsgericht berechtigt gestellte Beweisanträge unerledigt gelassen. Die Anträge des Revisionswerbers auf seine Einvernahme, die Durchführung eines Lokalaugenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens wären geeignet gewesen, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig festzustellen. Hätte das Verwaltungsgericht diese Grundsätze befolgt, hätte es zu den Feststellungen und darauf aufbauend zur Beurteilung gelangen müssen, dass keine Baugebrechen vorlägen.
11 Zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört die Pflicht des Verwaltungsgerichts, beantragte Beweise aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist-auch im Hinblick auf die das verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsätze der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG iVm § 17 VwGVG)-verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, erforderliche Beweise aufzunehmen. Es darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2023/10/0373, Rn. 18, mwN).
12 Das Verwaltungsgericht hat fallbezogen begründet, weshalb es den Beweisanträgen des Revisionswerbers nicht nachgekommen ist. So führte es aus, dass es für die Feststellung der am Gebäude vorhandenen Schäden bzw. Vorschriftswidrigkeiten nicht erforderlich gewesen sei, den Beweisanträgen des Revisionswerbers zu entsprechen, weil diese offensichtlich seien und von einem Mitarbeiter der belangten Behörde im Zuge der von ihm durchgeführten Ortserhebung wahrgenommen und fotografisch dokumentiert worden seien. Das Vorhandensein dieser Schäden bzw. Vorschriftswidrigkeiten sei vom Revisionswerber nicht bestritten worden; die Frage, ob es sich dabei um Baugebrechen iSd § 129 Abs. 4 BO handle, sei eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu lösen sei.
13 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird anhand des allgemein gehaltenen Vorbringens, dem auch keine taugliche Relevanzdarstellung (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0195; 8.9.2025, Ra 2025/06/0231, jeweils mwN) zu entnehmen ist, nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht damit von den dargestellten Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.
14 Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt zudem regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087, Rn. 16, mwN). Derartiges wird in der bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan.
15 Ferner habe das Verwaltungsgericht-so die Zulässigkeitsbegründung weiter-entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Umstände als Baugebrechen gewertet, die keinesfalls dazu geeignet seien, öffentliche Interessen zu berühren (Hinweis auf VwGH „Ra 2018/05/0093“).
16 Dazu ist festzuhalten, dass ein Revisionswerber im Fall der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung zumindest eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung anzugeben und zudem konkret darzulegen hat, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 14.8.2024, Ra 2024/05/0080, mwN). Diesem Erfordernis genügt die Zulässigkeitsbegründung der Revision, in der lediglich vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe Umstände als Baugebrechen gewertet, die keinesfalls geeignet seien, öffentliche Interessen zu berühren, ohne dies näher zu begründen, nicht. Zudem ist dem-ohne Datum-zitierten Judikat keine Auseinandersetzung mit Baugebrechen zu entnehmen.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2026
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