Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der T M D in I, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28/4. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22. August 2023, LVwG 2023/22/0679 5, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2023, mit welchem ihr gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) hinsichtlich näher bezeichneter baulicher Maßnahmen die Herstellung des den näher genannten Baubewilligungen entsprechenden Zustandes aufgetragen und gemäß § 46 Abs. 6 lit. a TBO 2022 die weitere Nutzung der gegenständlichen baulichen Anlagen untersagt worden war, mit einer sich auf die Bezeichnung der in Rede stehenden baulichen Maßnahmen beziehenden Maßgabe insoweit als unbegründet abgewiesen, als darin auf die konsenswidrigen Maßnahmen am bzw. im Gebäude Bezug genommen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsfall wesentlich - aus, dass für das gegenständliche Objekt mehrere Baubewilligungen existierten, nämlich die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses vom 20. März 1957, zur Errichtung eines erdgeschoßigen Anbaues und einer Stützmauer vom 28. April 1976 und zur Vornahme eines Zu- und Umbaus zum Wohnhaus vom 14. September 1988. Für die vom baupolizeilichen Auftrag erfassten baulichen Maßnahmen (Zubau im östlichen Bereich des Kellergeschoßes, Raumnische im Kellergeschoß, abweichende Abmessungen des westlichen Zubaus im Kellergeschoß und Zubau im östlichen Bereich des Obergeschoßes) lägen keine schriftlichen Baubewilligungen vor. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die beschriebenen Abweichungen vom Konsens bereits mit der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes ausgeführt worden seien. Die von der Revisionswerberin als fehlend bezeichneten Aktenteile in dem bei der belangten Behörde aufliegenden Bauakt befänden sich sehr wohl im Aktenbestand (Hinweis auf näher angeführte Aktenzahlen), sodass die Begründung der Revisionswerberin, es müsse schon allein deshalb davon ausgegangen werden, dass Aktenteile, sohin auch eine etwaige Baubewilligung, in Verstoß geraten seien, nicht zutreffe. Es sei der belangten Behörde zuzustimmen, dass es keinerlei konkrete Hinweise dahingehend gebe, dass im vorliegenden Fall Aktenteile fehlten. Auch der Verweis auf Vermerke auf den Bauplänen zum Baubescheid eines anderen, ebenfalls auf der gegenständlichen Parzelle errichteten Hauses, stütze ihre Argumentation nicht, zumal vor dem Hintergrund der baurechtlichen Rechtslage im Jahr 1957 die hier maßgeblichen, keinesfalls unwesentlichen Änderungen bewilligungspflichtig gewesen seien. Sollte die Behörde, wie von der Revisionswerberin vermutet werde, im Zuge eines Benützungsbewilligungsverfahrens die Abänderungen konsentiert haben, wofür es keine Hinweise gebe, müsste eine schriftliche Dokumentation der Behörde vorliegen, was nicht der Fall sei. Zu dem von der Revisionswerberin angeführten Vermerk „berichtigt lt. Ausführung“ auf den vidierten Einreichplänen betreffend das andere, ebenfalls auf der gegenständlichen Parzelle errichtete Haus, sei - unabhängig von der Frage der rechtlichen Qualifikation solcher Vermerke - auszuführen, dass bei diesem Gebäude „zumindest“ diese Abänderungen seitens der Baubehörde „amtsbehandelt“ und offenbar „akzeptiert“ worden seien. Beim gegenständlichen Objekt fänden sich hingegen keinerlei Vermerke auf dem Einreichplan. Selbst der Vermerk auf dem Bewilligungsbescheid vom 20. März 1957, wonach die „Revision erfolgt und die Erteilung der Benützungsbewilligung beantragt“ worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, zumal es keinerlei Hinweise auf eine tatsächlich mit schriftlichem Bescheid erteilte Benützungsbewilligung gebe. Aber es fehle selbst ein entsprechender Vermerk auf den Einreichunterlagen. Weder „Gepflogenheiten“ bei der Behörde „in alten Zeiten“ noch ein Verhalten der Behörde, wie etwa das „Nichterkennen“ konsensloser Abweichungen, könnten das Erfordernis einer schriftlichen Baubewilligung ersetzen.
6 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse wäre davon auszugehen gewesen, dass im Zuge der Verfilmung der älteren Bauakten Aktenteile vernichtet worden bzw. verloren gegangen seien, sodass die Vollständigkeit der Akten nicht mehr gegeben sei. Die Behörde habe es in Abweichung von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, das im Revisionsfall im Hinblick auf den seit mehr als sechs Jahrzehnten nicht beanstandeten Bestand des 1957 errichteten Gebäudes notwendige, besonders sorgfältige Ermittlungsverfahren zu führen. Insbesondere sei dem von der Revisionswerberin gerügten Umstand, weshalb die Baubehörde trotz einer Vielzahl von Baubeschauen den vorhandenen Baubestand nie beanstandet habe, nicht nachgegangen worden. Weiters sei es entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen worden, Recherchetätigkeiten in den Archiven der Baubehörde anzustellen, „wie es um die die damalige Praxis bestellt war, wie in vergleichbaren Fällen vorgegangen worden ist und ob die Aktenführung in diesen Fällen von dem hier gegenständlichen Fall abweicht.“ Weiters sei das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es sich „über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge der Revisionswerberin ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinweggesetzt“ habe und die Grundsätze der ausreichenden Begründung von Entscheidungen missachtet habe. Die Begründung, wonach eine schriftliche Dokumentation vorliegen müsse, sowie die Annahme, es müsse hinsichtlich der Änderungen der Baubewilligung ein entsprechender Antrag der seinerzeitigen Bauwerberin vorliegen, seien nicht nachvollziehbar.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
7 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob die von einem Bauauftrag erfassten baulichen Maßnahmen über einen Konsens verfügen oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. idS etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2023/06/0063, mwN).
8 Eine derartige Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht ist vor dem Hintergrund der im Archiv der Baubehörde aufliegenden, das gegenständliche Wohnhaus betreffenden Baubescheide und sonstigen Aktenbestandteile davon ausgegangen, dass keine Zweifel an der Vollständigkeit der Bauakten bestünden und hat sich beweiswürdigend mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen der Revisionswerberin, insbesondere mit dem behaupteten Fehlen von Aktenbestandteilen und dem jahrelangen, unbeanstandeten Bestehen des Gebäudes auseinandergesetzt. Aufgrund welcher Beweisergebnisse davon auszugehen gewesen wäre, dass im Zuge der Verfilmung der älteren Bauakten Aktenteile vernichtet worden bzw. verloren gegangen seien, legt die Revisionswerberin ebenso wenig dar wie über welche Behauptungen und Beweisanträge der Revisionswerberin sich das Verwaltungsgericht hinweggesetzt haben soll.
9 Soweit die Revisionswerberin darüber hinaus als Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Begründungsmängel und mangelnde Recherchetätigkeit in den Archiven der Baubehörde rügt, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei geltend gemachten Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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