Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Dr. R M, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 26. September 2023 mündlich verkündete und am 17. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 011/100/7817/2023 14, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Mai 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) eine Strafe in Höhe von € 7.700,(Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 4 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten festgelegt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R GmbH (Verweis auf § 9 VStG) habe er es unterlassen, in der Zeit von 4. Mai 2022 bis 8. Februar 2023 bewilligungs bzw. anzeigepflichtige Abweichungen von den Bau und Bebauungsvorschriften (Feuermauerdurchbrüche) auf einer näher bezeichneten, im Miteigentum der R GmbH stehenden Liegenschaft in Wien zu beheben.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als die verhängte Geldstrafe auf € 4.000,herabgesetzt wurde (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 2 Stunden). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz neu festgesetzt und gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ausgesprochen, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, die R GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Strafhöhe eingeschränkt. Zu dieser führte das Verwaltungsgericht aus, die dem Revisionswerber zur Last gelegte Tat schädige in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der raschestmöglichen Beseitigung bauordnungswidriger Zustände bzw. der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften. Insbesondere unter Bedachtnahme auf den Tatzeitraum könne der objektive Unrechtsgehalt nicht als gering erachtet werden. Der Revisionswerber habe nicht darlegen können, dass er unter Ausschöpfung aller tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten alles in seinen Kräften Stehende unternommen habe, um die Konsenswidrigkeit abzustellen. Es sei allerdings sein ernstliches Bemühen zu erkennen, eine nachträgliche Bewilligung für die Feuermauerdurchbrüche zu erhalten, welche grundsätzlich auch bewilligungsfähig wären. Der Revisionswerber habe auch nachvollziehbar geschildert, weshalb diese Bemühungen bislang gescheitert seien. Vor diesem Hintergrund sei das Verschulden als leicht unterdurchschnittlich zu werten, weshalb die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe herabzusetzen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, „die belangte Behörde“ sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil sie eine Strafe gegen den Revisionswerber verhängt habe, obwohl die Hausverwalterin alleine strafbar wäre.
9 Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
10Der Revisionswerber lässt außer Acht, dass in Folge der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0241, mwN) und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Strafbemessung war (vgl. VwGH 4.2.2022, Ra 2021/09/0239). Die Zulässigkeitsbegründung der Revision, die nur auf die Schuldfrage abzielt, geht daher ins Leere.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2025
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