Ra 2021/09/0239 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203; 22.12.2020, Ra 2020/11/0105). Die Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt, womit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Dem VwG war damit eine Überprüfung des Schuldspruchs, die es mit der Ausdehnung des Tatzeitraums vorgenommen hat verwehrt (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018.). Indem das VwG den Tatzeitraum des Schuldspruchs des behördlichen Straferkenntnisses abänderte und erweiterte, hat es seinen Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG 2014 überschritten.