Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der N GmbH, vertreten durch die Niederhuber&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. April 2024, Zl. LVwG-414-21/2023-R15, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 16. November 2023 entzog die belangte Behörde der Revisionswerberin die Berechtigung zur Ausübung der Gewerbe „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“ und „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ an einem bestimmt bezeichneten Standort in G.
2 Begründend führte die belangte Behörde aus, dem handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer P N stehe kraft dieser Funktion ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Revisionswerberin zu. Infolge mehrerer Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen besitze er die für die Ausübung dieser Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr.
3 2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 8. April 2024 keine Folge. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 2.2. In seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang dar und führte-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz-aus, dass die Revisionswerberin mit Schreiben der belangten Behörde von 15. September 2023 durch Übermittlung einer Auflistung der rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen über die konkreten Verstöße des P N in Kenntnis gesetzt worden sei. Gleichzeitig sei die Revisionswerberin aufgefordert worden, P N binnen acht Wochen als handelsrechtlichen sowie gewerberechtlichen Geschäftsführer zu entfernen.
5 Das Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 sei auch der Wirtschaftskammer Vorarlberg und der Arbeiterkammer Vorarlberg zugestellt worden. Weder die Wirtschaftskammer noch die Arbeiterkammer hätten eine Stellungnahme innerhalb der im Schreiben angeführten Frist erstattet.
6 Diese ursprüngliche Auflistung der rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen sei durch Übermittlung einer neuen, korrigierten Auflistung revidiert worden, die P N mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023 übermittelt worden sei. Dabei seien vier-im Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 zunächst aufgeschienene-Verwaltungsübertretungen, welche vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden seien, von der Auflistung genommen worden; eine weitere Verwaltungsübertretung sei von der Auflistung genommen worden, da sie bei nochmaliger Überprüfung im Auszug des Verwaltungsstrafregisters nicht mehr enthalten gewesen sei. Demgegenüber seien jedoch neue-in der mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 übermittelten Auflistung zunächst nicht enthaltene-rechtskräftig geahndete Verwaltungsübertretungen hinzugekommen.
7 Insgesamt würden (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) 25 näher dargestellte rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsübertretungen vorliegen, die der Revisionswerberin bereits mit Schreiben vom 15. September 2023 bekannt gegeben worden seien. Dabei handle es sich um acht Übertretungen von Bestimmungen des AWG 2002, vier Übertretungen von Bestimmungen der GewO 1994, einer Übertretung von Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 und zwölf Übertretungen von Bestimmungen des KFG 1967.
8 2.3. Seinen rechtlichen Erwägungen habe das Verwaltungsgericht ausschließlich jene rechtkräftigen Verstöße gegen Rechtsvorschriften zugrunde gelegt, die der Revisionswerberin im Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 vorgehalten worden seien; die in diesem Schreiben enthaltene Auflistung der Verstöße sei um jene Verstöße bereinigt worden, die sich als falsch herausgestellt hätten.
9 Insgesamt würden jedenfalls folgende schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vorliegen:
Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 (Straferkenntnis vom 30. September 2021)-konsenslose Änderung einer nach dem AWG 2002 genehmigungspflichtigen Behandlungsanlage; Übertretungen des § 79 Abs. 3 Z 10 iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 (Strafverfügungen vom 3. November 2022)-Unterlassung der Bestellung einer befähigten Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002; Übertretungen des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 (Straferkenntnis vom 6. März 2020)-Nichteinhaltung einer bestimmten abfalltechnischen Bescheidauflage; Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z 11 iVm § 43 Abs. 4 AWG 2002 (Straferkenntnis vom 28. September 2020)-Nichtvorlage einer bestimmten statischen Bestätigung; Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 (Strafverfügung vom 31. März 2020)-Nichteinhaltung von Auflagen eines Bewilligungsbescheides, u.a. einzelne Haufenwerke mit Schildern oder Ähnlichem zu versehen, auf welchen etwa die Abfallbezeichnung dauerhaft und deutlich lesbar angebracht sei; Übertretungen des § 367 Z 25 GewO 1994 (Strafverfügung vom 13. März 2020)-Nichteinhaltung von Auflagen eines Bewilligungsbescheides (betreffend die maximal definierte Schütthöhe für ein auf einem Lagerplatz gelagertes Material).
10 Da mehrere schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vorgelegen seien, seien die Gewerbeberechtigungen zu entziehen gewesen, nachdem die Revisionswerberin der Aufforderung zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht nachgekommen sei.
11 Mit Blick auf das Vorbringen der Revisionswerberin, es seien Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden, da die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer nicht angehört worden seien, führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 mit der festgelegten achtwöchigen Frist auch der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer übermittelt worden sei. Beiden Kammern sei somit dieselbe Frist zur Verfügung gestanden, von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen; sie hätten von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch gemacht und keine Stellungnahmen erstattet.
12 Hinsichtlich der Angemessenheit der der Revisionswerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 gesetzten achtwöchigen Frist zur Entfernung des handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers führte das Verwaltungsgericht aus, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss innerhalb von acht Wochen entfernt bzw. ausgetauscht werden könne. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von sechs Wochen für die Entfernung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht beanstandet (Hinweis auf VwGH 7.9.2009, 2009/04/0173).
13 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, ohne dafür Aufwandersatz zu beantragen.
14 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 5.1.In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, die in § 361 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer) wären über die mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023 übermittelte korrigierte Auflistung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften zu informieren und anzuhören gewesen. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „ob bei Änderung der einem Entziehungsverfahren [...] zugrunde gelegten Sachlage den in § 361 Abs. 2 Satz 1 GewO 1994 genannten Interessensvertretungen (auch) zu dieser geänderten Sachlage (neuerlich) die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist“.
18 Daraus lässt sich allerdings schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel ableiten, da die Revisionswerberin nicht darzulegen vermag, dass bei (nochmaliger) Anhörung zur mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023 übermittelten korrigierten Auflistung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften ein anderes (für die Revisionswerberin günstigeres) Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 6.3.2013, 2012/04/0135). Zwar führt die Revision allgemein aus, dass „nicht ausgeschlossen werden [könne], dass die gebotene Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer inhaltlich anderen, für die revisionswerbende Partei günstigeren Entscheidung geführt hätte“. Die Darlegung der Relevanz hätte fallbezogen aber vor dem Hintergrund erfolgen müssen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausschließlich die im Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 enthaltene-um jene Verstöße, die sich als falsch herausgestellt hatten, bereinigte-Liste an Verstößen gegen Rechtsvorschriften zugrunde gelegt hat, die der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer übermittelt wurde, zu der aber weder die Wirtschaftskammer noch die Arbeiterkammer eine Stellungnahme abgegeben hat.
19 5.2. Die Revision bringt weiters vor, Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer sei ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist einzuräumen gewesen; ein kommentar-und aufforderungsloses Weiterleiten des an die Revisionswerberin gerichteten Schreibens würde den Anforderungen des § 361 Abs. 2 GewO 1994 nicht entsprechen. Mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch darin eine Rechtsfrage zu erkennen, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
20 Da sowohl die Wirtschaftskammer als auch die Arbeiterkammer in vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen mitgeteilt haben, dass sie das Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 erhalten und dazu - offenkundig im Wissen um den Regelungsinhalt des § 361 Abs. 2 GewO 1994 - keine Stellungnahme abgegeben haben, vermag die Revision nicht darzulegen, dass bei explizitem Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist ein anderes (für die Revisionswerberin günstigeres) Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre (vgl. allgemein zum Erfordernis einer konkreten Relevanzdarstellung in diesem Zusammenhang etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, Rn. 12, mwN).
21 5.3. Die Revision vermeint darüber hinaus darin einen Verfahrensmangel zu erkennen, dass der Revisionswerberin im Zuge der Übermittlung einer neuen, korrigierten Auflistung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023 nicht neuerlich eine angemessene Frist gesetzt worden sei. Es mangle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Bekanntgabe einer dem weiteren Entziehungsverfahren zugrunde gelegten geänderten Sachlage die neuerliche Setzung einer angemessenen Frist im Sinn des § 91 Abs. 2 GewO 1994 erforderlich mache. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als der Revisionswerberin nach dem Schreiben der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023 eine lediglich dreiwöchige Frist verblieben sei (Hinweis auf VwGH 26.4.2005, 2004/03/0145).
22 Auch aus diesem Vorbringen lässt sich kein relevanter Verfahrensmangel ableiten, da die Revisionswerberin nicht darzulegen vermag, dass bei neuerlicher Fristsetzung zur mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023 übermittelten korrigierten Auflistung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften ein anderes (für die Revisionswerberin günstigeres) Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre; insbesondere, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ohnehin ausschließlich die im Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 enthaltene-um jene Verstöße, die sich als falsch herausgestellt hatten, bereinigte-Liste an Verstößen zugrunde gelegt hat.
23 5.4.Zuletzt wird in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit auch vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als nicht dargelegt worden sei, inwiefern die konkret übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des von der Entziehung betroffenen Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ zu beachten gewesen seien (Hinweise auf VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0102, und VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009, 0010).
24 Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zur Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994), hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 6.9.2024, Ra 2022/04/0104, 0105, Rn. 13, mwN).
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die jeweiligen fallbezogenen Umstände im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung gewürdigt hat und ihm im Rahmen dieser fallbezogenen Beurteilung keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, kann ein solches Erkenntnis nicht erfolgreich mit Revision angefochten werden (vgl. VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051 bis 0053, Rn. 26, mwN).
26 Die vorliegende Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern die einzelfallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, das in seiner Begründung die Umstände der wiederholten Tathandlungen und Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die GewO 1994, das AWG 2002 und das KFG 1967, sowie die Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerben zu beachtenden Schutzinteressen berücksichtigte, unvertretbar sei.
27 6.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. August 2026
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