Ro 2014/04/0009 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist nicht entscheidend, dass der Gewerbeinhaber einen Teil der Tathandlungen bei der Ausübung anderer, von der Entziehung nicht betroffener Gewerbe begangen hat, sofern die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen, von der Entziehung betroffenen Gewerbes zu beachten sind (Hinweis E vom 1. Juli 2009, 2008/04/0092, und E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0179).