Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kollmann, über die Revision der K M in G, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. September 2023, Zl. W245 2251375 1/11E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Die Revisionswerberin erhob mit Schreiben vom 23. September 2021 eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gegen eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik.
2 Mit Bescheid vom 4. November 2021 setzte die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde) das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.
3 Begründend hielt die belangte Behörde fest, die Datenschutzbeschwerde betreffe einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Die federführende Zuständigkeit liege bei jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die Beschwerdegegnerin ihre Hauptniederlassung habe; diese Behörde sei vorliegend vermutlich die tschechische Datenschutzbehörde. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung der bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde seien in die Frist gemäß § 73 AVG nicht einzurechnen. Das Verfahren über die Datenschutzbeschwerde sei daher gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit dieses Verfahrens von Amts wegen auszusetzen.
4 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. September 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Beschwerde Folge und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig erklärt.
5 Das BVwG stellte zunächst fest, dass die DSB ein Verfahren nach Art. 56 DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde eingeleitet habe. Ein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 65 DSGVO sei (demgegenüber) nicht eingeleitet worden.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG fest, § 24 Abs. 10 Z 2 DSG normiere lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes, enthalte aber keine Grundlage für eine Verfahrensaussetzung. Eine Aussetzung nach § 38 AVG scheitere schon an der für die DSB verbindlichen Entscheidung einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichtes. Die DSB habe zum Zeitpunkt der Aussetzung des Verfahrens darüber zu entscheiden gehabt, welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Datenschutzbeschwerde federführend zuständig sei; zu diesem Zeitpunkt sei mangels Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Art. 65 DSGVO keine andere Behörde befugt gewesen, verbindlich über diese Frage zu entscheiden. Zudem normiere Art. 60 DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung, sondern sehe eine Zusammenarbeit vor, weshalb eine Aussetzung auch insofern nicht in Betracht komme. Schließlich sei entgegen der Ansicht der Revisionswerberin die Entscheidungspflicht in der Sache nicht auf das BVwG übergegangen, weil sich die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid richte und keine Säumnisbeschwerde erhoben worden sei.
7 Da weder § 38 AVG noch § 24 Abs. 10 Z 2 DSG eine Aussetzung des Verfahrens habe rechtfertigen können, sei der Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.
8 Die Zulassung der Revision begründete das BVwG mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit einer bescheidförmigen Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde.
9 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die DSB eine Amtsrevision (hg. protokolliert zu Ro 2023/04/0046), die mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 wieder zurückgezogen wurde. Mit Beschluss vom 26. Jänner 2024, Ro 2023/04/0046, erklärte der Verwaltungsgerichtshof daraufhin die Revision als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein.
10 Die Revisionswerberin erhob gegen das Erkenntnis vom 28. September 2023 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3540/2023, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
11 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende ordentliche Revision.
12 Die DSB erstattete dazu eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
13 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
16 5. Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen der Zulassungsbegründung des BVwG anschließt, ist Folgendes anzumerken:
17 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 6.9.2024, Ro 2023/04/0006, Rn. 15, mwN).
18 Die hier zugrundeliegende Konstellation, die Argumentation der DSB im zugrundeliegenden Bescheid bzw. des BVwG im angefochtenen Erkenntnis sowie die insoweit als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage gleichen dem Ausgangssachverhalt und den Ausführungen in dem zu Ro 2020/04/0009 protokollierten Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Amtsrevision der (auch hier) belangten Behörde mit Erkenntnis vom 14. November 2023 als unbegründet abgewiesen hat. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis, Rn. 16 bis 23, verwiesen werden.
19 Da somit nunmehr Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit geltend gemachten Rechtsfrage vorliegt und das angefochtene Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist, kommt dieser in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG mehr zu (so schon VwGH 30.11.2023, Ro 2023/04/0043, Rn. 13).
20 Soweit in der Revision zudem vorgebracht wird, § 24 Abs. 10 Z 2 DSG sei verfassungs sowie unionsrechtswidrig, eine Aussetzung des Verfahrens sei unzulässig und auch eine Hemmung der Frist des § 73 AVG komme nicht in Betracht, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil zum einen der Verwaltungsgerichtshof die vom BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene ersatzlose Behebung des Aussetzungsbescheides der DSB ohnehin bestätigt (und damit die bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens für unzulässig erachtet hat) und zum anderen die Frage der Hemmung der Frist des § 73 AVG nach § 24 Abs. 10 Z 2 DSG vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
21 6. Über die vom BVwG als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage hinaus moniert die Revisionswerberin weiters, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob nicht zumindest in Fällen, in denen Unionsrecht umgesetzt wird“, diese Beschwerde nach Ablauf der Frist des § 73 AVG vom BVwG als Säumnisbeschwerde inhaltlich zu behandeln sei.
22 Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und damit dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114, Rn. 12, mwN). Im vorliegenden Fall war somit nur die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Aussetzung des Verfahrens durch die DSB Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Eine Umdeutung der darauf abzielenden Bescheidbeschwerde in eine Säumnisbeschwerde ist ebenso ausgeschlossen wie ein von der Revisionswerberin offenbar angenommener Übergang der Zuständigkeit auf das BVwG (allein) durch den Ablauf der Frist des § 73 AVG. Inwieweit (von der Revisionswerberin angesprochene) unionsrechtliche Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen sollten, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
23 Soweit die Revisionswerberin schließlich noch Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht sowie der grenzüberschreitenden Verarbeitung von Daten ins Treffen führt, genügt wiederum der Hinweis, dass dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war.
24 Die Revisionswerberin zeigt daher auch mit ihren diesbezüglichen Ausführungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
25 7. Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. April 2025
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