§ 24 Abs. 10 DSG verweist zunächst auf § 73 AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden - so § 24 Abs. 10 weiter - einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach den genannten Bestimmungen der DSGVO (Z 2). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden (vgl. RV 1664 BlgNR 25. GP 9 f). Schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Z 2 nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln (vgl. zu diesem Grundsatz VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu § 38 und § 38a AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus.
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