Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde in Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2022, Zl. W214 2251351 1/5E, betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Dr. C S in W), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aufwandersatz des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
1 1. Mit der an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde, Amtsrevisionswerberin) gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 13. Juli 2021 machte der Mitbeteiligte eine Verletzung in Rechten durch die G Ltd. (mit Sitz in Irland) geltend.
2 2. Mit (Teil)Bescheid vom 22. Dezember 2021 setzte die belangte Behörde gestützt insbesondere auf Art. 56 Abs. 1 DSGVO und § 24 Abs. 10 Z 2 DSG das Verfahren hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Geheimhaltung „bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses“ aus.
3 In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde betreffe einen Sachverhalt, der nicht ihrer alleinigen Zuständigkeit unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die Beschwerdegegnerin ihre (Haupt)Niederlassung habe; dies sei vorliegend vermutlich die irische Aufsichtsbehörde. Die belangte Behörde habe das Beschwerdeverfahren daher gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder 60 DSGVO von Amts wegen auszusetzen.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass es der verfügten Aussetzung an einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage fehle und das Vorgehen auch durch § 24 DSG nicht gedeckt sei.
5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG dieser Beschwerde statt und behob den Bescheid ersatzlos. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig erklärt.
6 In der Begründung hielt das BVwG (nach Darstellung des in Art. 56 ff DSGVO geregelten Ablaufs eines Verfahrens über eine Datenschutzbeschwerde bei einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung) fest, der von der belangten Behörde herangezogene § 24 Abs. 10 Z 2 DSG normiere lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes, bilde aber keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung.
7 Auch eine Anwendbarkeit des § 38 AVG scheitere, weil zum Zeitpunkt der Aussetzung keine andere Behörde bzw. kein anderes Gericht befugt gewesen sei, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, welche Aufsichtsbehörde federführend sei. Ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die belangte Behörde verbindlich über diese Frage hätte absprechen können, sei nicht eingeleitet gewesen. Im Übrigen normiere Art. 60 DSGVO keine Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde, sondern eine Zusammenarbeit, bei der alle zweckdienlichen Informationen auszutauschen seien, weshalb eine Aussetzung auch insofern nicht in Betracht komme.
8 Da somit weder § 24 Abs. 10 Z 2 DSG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Datenschutzbeschwerdeverfahrens habe rechtfertigen können, sei der Beschwerde stattzugeben und der (Teil)Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.
9 Die Revision erklärte das BVwG für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde oder des Europäischen Datenschutzausschusses fehle.
10 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die zur Begründung der Zulässigkeit ebenfalls auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu § 24 Abs. 10 Z 2 DSG iVm §§ 38 und 38a AVG“ verweist.
11 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
12 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
15 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2023/04/0004, Rn. 15, mwN).
16 6. Die hier zugrundeliegende Konstellation, die Argumentation der belangten Behörde (und des BVwG) sowie die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage gleichen dem Ausgangssachverhalt und den Ausführungen der Amtsrevisionswerberin in dem zu Ro 2020/04/0009 protokollierten Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Amtsrevision der (auch hier) belangten Behörde mit Erkenntnis vom 14. November 2023 als unbegründet abgewiesen hat. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis, Rn. 16 bis 23, verwiesen werden.
17 Da somit nunmehr Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geltend gemachten Rechtsfrage vorliegt und das angefochtene Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist, kommt der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG mehr zu (so schon VwGH 30.11.2023, Ro 2023/04/0043, Rn. 13).
18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
19 Das Begehren des Mitbeteiligten betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG nur der Ersatz des Aufwandes gebührt, der für den Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt verbunden war. Ersatz für Schriftsatzaufwand kommt daher dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt wie im Revisionsfall in eigener Sache einschreitet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2020/04/0080, Rn. 13, mwN).
Wien, am 6. September 2024
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