Art. 63 DSGVO gibt als Ziel vor, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, um zur einheitlichen Anwendung der DSGVO in der gesamten Europäischen Union beizutragen. Der EuGH leitet aus Art. 63 ff DSGVO eine spezifisch datenschutzrechtliche Verpflichtung der beteiligten Aufsichtsbehörden zur loyalen und wirksamen Zusammenarbeit ab (vgl. EuGH 15.6.2021, C-645/19, Facebook Ireland Ltd. ua., Rn. 53).
Rückverweise