JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0132 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
30. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M A in S, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in 7132 Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 17. Oktober 2024, Zl. E 050/07/2023.019/004, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid betreffend ein Waffenverbot und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1.1. Mit Mandatsbescheid vom 18. September 2023 hat die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 iVm § 57 AVG den Besitz von Waffen und Munition verboten. Dazu ersuchte sie die zuständige Polizeiinspektion, diesen Bescheid dem Revisionswerber nachweislich zuzustellen und die in seiner Wohnung befindlichen Waffen sicherzustellen.

2 1.2. Am 5. Oktober 2023 erhob der Revisionswerber Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 18. September 2023 und beantragte in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist. Dazu brachte er vor, dass ihm der Mandatsbescheid am 3. Oktober 2023 per E Mail durch die belangte Behörde (erstmals) zugestellt worden sei. Er sei ihm nicht im Rahmen der Sicherstellung der Waffen und Munition (am 19. September 2023) ausgehändigt worden. Sollte die Behörde jedoch von einer Zustellung des Bescheides durch die Polizeibeamten im Zuge dieser Amtshandlung ausgehen, so liege ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vor, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert habe. Er habe nämlich annehmen dürfen, dass die Frist erst mit der Zustellung durch die belangte Behörde per E-Mail am 3. Oktober 2023 zu laufen begonnen habe.

3 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2023 wurde die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen.

4 1.4. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Es hat weiters ausgesprochen, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.

5 Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:

6 Am 19. September 2023 hätten sich fünf Polizisten zur Wohnadresse des Revisionswerbers begeben, um bei diesem nach vorangegangener telefonischer Vereinbarung die Sicherstellung seiner Waffen vorzunehmen. Dabei sei der Revisionswerber darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es etwas Neues gebe und gegen ihn ein Waffenverbot erlassen worden sei. Sodann habe der einschreitende Polizeibeamte dem Revisionswerber eine Ausfertigung des Mandatsbescheides vom 18. September 2023 ausgefolgt, woraufhin der Revisionswerber sich diesen durchgelesen habe. Im Anschluss daran sei die Amtshandlung (zur Sicherstellung der Waffen und Munition) in die Wohnung des Revisionswerbers verlegt worden, um unnötiges Aufsehen auf der Straße zu vermeiden. Der einschreitende Polizeibeamte habe den Bescheid zuvor wieder zurückverlangt und dieser sei ihm vom Revisionswerber auch zurückgegeben worden. (Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dazu überdies ausgeführt, dass für das Verwaltungsgericht kein Zweifel darüber bestehe, dass angesichts des Gegenstandes der Amtshandlung und der Anwesenheit von nicht weniger als fünf Polizeibeamten keinerlei Rede von einer freiwilligen Rückgabe der in Rede stehenden Ausfertigung des erlassenen Waffenverbotsbescheides sein könne.)

7 Aufgrund des gegen ihn erlassenen Waffenverbots habe der Revisionswerber am 21. September 2023 bei der belangten Behörde angerufen und sich dabei erkundigt, ob er seine sichergestellten Waffen wieder zurückbekomme. Er sei vom zuständigen Sachbearbeiter auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung hingewiesen und darüber informiert worden, dass seine Waffen mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides verfallen würden und er die Möglichkeit habe, dann einen Antrag auf eine Entschädigung für die verfallenen Waffen zu stellen.

8 Am 3. Oktober 2023 habe der Revisionswerber neuerlich bei der belangten Behörde angerufen und mitgeteilt, dass ihm der Waffenverbotsbescheid durch die betreffende Polizeiinspektion noch immer nicht zugestellt worden sei. Daraufhin sei er vom Sachbearbeiter der belangten Behörde neuerlich darüber informiert worden, dass er eine Vorstellung erheben könne, für die Rechtsmittelfrist aber der erste Zustellzeitpunkt entscheidend sei. Durch die belangte Behörde werde eine Abklärung bei der zuständigen Polizeiinspektion über die Zustellung des Bescheides erfolgen. Des Weiteren werde dem Revisionswerber angeboten, ihm diesen Bescheid per E Mail zu übermitteln. Dem habe der Revisionswerber zugestimmt bzw. darum ersucht, worauf ihm der Waffenverbotsbescheid noch am 3. Oktober 2023 an seine E Mail Adresse übermittelt worden sei.

9 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass die Zustellung durch den Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung am 19. September 2023 nicht schon wegen des Fehlens der Beurkundung durch einen Zustellnachweis nach § 22 Abs. 1 ZustG unwirksam sei. Vielmehr hätten die Umstände der Zustellung im vorliegenden Fall durch die Aufnahme und Würdigung entsprechender Beweise amtswegig geklärt werden können. Der Mandatsbescheid sei dem Revisionswerber ausgefolgt worden. Auf Grund dessen sei die Zustellung (bereits) am 19. September 2023 bewirkt worden. Durch die festgestellte Ausfolgung sei der Mandatsbescheid dem Revisionswerber am 19. September 2023 „tatsächlich zugekommen“, sodass die Zustellung auch wenn sie mangelhaft gewesen sei gemäß § 7 ZustG mit diesem Zeitpunkt vollzogen worden sei.

10 Dass der Revisionswerber nach seinem Vorbringen durch die nachträgliche Abnahme des Schriftstückes an der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung gehindert worden sei, sei allenfalls Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, habe aber auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluss. Auch die nochmalige Zustellung des Mandatsbescheides durch die belangte Behörde am 3. Oktober 2023 habe gemäß § 6 ZustG auf dieses Ergebnis keinen Einfluss, wie die belangte Behörde dem Revisionswerber an diesem Tag auch zutreffend mitgeteilt habe.

11 Ausgehend von der Zustellung am 19. September 2023 sei die zweiwöchige Vorstellungsfrist des § 57 Abs. 1 AVG am 3. Oktober 2023 abgelaufen. Die am 5. Oktober 2023 eingebrachte Vorstellung sei daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden, sodass die Beschwerde dagegen abzuweisen sei.

12 Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags erwog das Verwaltungsgericht, dass die vom Revisionswerber vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, das ihm an der Fristversäumung anzulastende Verschulden bloß als einen minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu qualifizieren.

13 Mit seinem Vorbringen habe er nicht dargelegt, mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt gehandelt zu haben. Angesichts des Spruchs des erlassenen Waffenverbotsbescheides und der unmissverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung sowie der von der belangten Behörde in zwei Telefonaten am 21. September und 3. Oktober 2023 erteilten Rechtsbelehrungen, in welchen der Revisionswerber ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung aufmerksam gemacht worden sei, wäre es ihm möglich und auch zumutbar gewesen, sich abgesehen von der belangten Behörde an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa an eine Anwaltskanzlei, zu wenden.

14 Im Rahmen des Telefonats am 3. Oktober 2023 sei dem Revisionswerber gerade nicht die Auskunft erteilt worden, dass der Waffenverbotsbescheid noch nicht zugestellt worden sei. Vielmehr sei ihm aufgrund seiner Behauptungen mitgeteilt worden, dass der die Zustellung vornehmende Polizeibeamte nicht im Dienst gewesen sei, und eine Verifizierung der Zustellung zugesagt worden. Weiters sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass für die noch offene Rechtsmittelfrist der erste Zustellzeitpunkt, sohin der 19. September 2023, maßgebend sei, er noch das Rechtsmittel der Vorstellung erheben könne und der tatsächliche Zustellzeitpunkt erst nach Rücksprache mit dem zuvor genannten Polizeibeamten festgestellt werden könne. Ungeachtet dessen habe der Revisionswerber keine zeitgerechte Vorstellung erhoben und sich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an seinen Rechtsvertreter gewandt, was ein ihm zuzurechnendes Verschulden und eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit darstelle.

15 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

16 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 2.2. Betreffend die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet stützt sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit darauf, dass die Rechtsfrage zu beantworten sei, ob ein Bescheid, der von einem Polizeibeamten zwar ausgehändigt, aber „dann gleich wieder“ zurückverlangt und zurückgenommen worden sei, als dem Empfänger „tatsächlich zugekommen“ im Sinne des § 7 ZustG gelte. Dazu sei der Zweck dieser Vorschrift zu beachten, der darin liege, dem Bescheidadressaten zu ermöglichen, unter Beiziehung eines Rechtsvertreters fristgerecht ein Rechtsmittel zu erheben. Dies erfordere die Möglichkeit der Vorlage des Bescheides an den Rechtsvertreter, damit dieser im Rechtsmittel auf den Spruch und die Begründung des Bescheides eingehen könne.

20 Mit diesem Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision jedoch schon deshalb nicht begründet werden, weil das Verwaltungsgericht erkennbar primär von einer mängelfreien Zustellung iSd § 13 Abs. 1 ZustG (nämlich im Wege der Übergabe des für den Empfänger bestimmten Dokuments an der von der Behörde bestimmten Abgabestelle, vgl. dazu VwGH 27.2.1998, 97/19/0444) ausgegangen ist und bloß hilfsweise die Heilung einer mangelhaften Zustellung durch tatsächliches Zukommen iSd § 7 ZustG angenommen hat.

21 Dies hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet, dass das Fehlen eines Zustellnachweises iSd § 22 ZustG nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt, sondern die Zustellung auch auf andere Weise bewiesen und festgestellt werden kann (vgl. VwGH 25.4.2022, 2002/07/0009, und VwGH 22.2.1996, 93/15/0195, mwN). Dass die Bescheidausfertigung dem Revisionswerber wenn auch nur für kurze Zeit übergeben worden ist, wird in der Revision nicht mehr bestritten.

22 Ebenso entspricht es aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die nachträgliche Abnahme eines Schriftstückes auf die Wirksamkeit der (zuvor erfolgten) Zustellung keinen Einfluss hat (vgl. VwGH 5.9.1996, 95/18/1373, Pkt. II.2.2.). Auf die Frage, ob eine solche Abnahme nach Abschluss des Zustellvorganges (etwa mangels Freiwilligkeit) als rechtswidrig anzusehen wäre, kommt es dabei nicht an.

23 Damit bedurfte es im vorliegenden Fall keiner Heilung einer mangelhaften Zustellung nach § 7 ZustG. Von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Frage, ob der betreffende Bescheid dem Revisionswerber in der vorliegenden Konstellation auch im Sinne des § 7 ZustG „tatsächlich zugekommen ist“ (was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert, dass der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgehändigt erhalten hat und somit frei darüber verfügen kann, vgl. VwGH 19.5.1969, 21/69, VwSlg. 7569/A, und 7.4.1995, 95/02/0017), hängt die Revision damit nicht ab.

24 2.3. Betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, sie hänge von der Rechtsfrage ab, ob die Versäumung der Frist für die Vorstellung lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen oder doch schwerwiegender sei.

25 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, keine Rechtsfrage darstellt, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 3.9.2018, Ra 2018/01/0370, mwN, in diesem Sinne auch VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0133, Rn. 14, mwN).

26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stecken die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa VwGH 24.1.2023, Ra 2022/11/0197, und 29.9.2017, Ra 2017/10/0105, je mwN). Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber nicht vorgebracht, dass ihn die nachträgliche Abnahme des Bescheides an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert hätte (vgl. dazu erneut VwGH 5.9.1996, 95/18/1373, Pkt. II.2.2.). Er hat den Wiedereinsetzungsantrag vielmehr allein darauf gestützt, dass er annehmen habe dürfen, die Vorstellungsfrist habe erst mit der Zustellung des Bescheides durch die belangte Behörde per E Mail am 3. Oktober 2023 zu laufen begonnen, er also irrtümlich davon ausgegangen sei, dass zuvor noch keine wirksame (fristauslösende) Bescheiderlassung erfolgt sei.

27 Ein die Wiedereinsetzung nicht hindernder bloß minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, etwa die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0133, Rn. 13, mwN).

28 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde dem Revisionswerber der Bescheid über die Verhängung eines Waffenverbotes von einem Polizeibeamten anlässlich einer Amtshandlung ausgehändigt (wenn auch später wieder abgefordert) und im unmittelbaren Anschluss daran dieses Waffenverbot durch die Sicherstellung von Waffen und Munition auch vollzogen. Über die Möglichkeit der Bekämpfung des Mandatsbescheides durch eine fristgebundene Vorstellung und die Irrelevanz einer allfälligen neuerlichen Zustellung wurde der Revisionswerber innerhalb der Vorstellungsfrist von der belangten Behörde ausdrücklich hingewiesen. Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass das Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist in der irrtümlichen Annahme, es sei (noch) keine fristauslösende Erlassung eines Bescheides erfolgt, mehr als einen minderen Grad des Versehens darstelle, im Ergebnis nicht unvertretbar.

29 3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2025