Ra 2021/03/0133 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 37 Abs. 7 GGBG1998 gilt in den Fällen des § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG 1998 als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind. Der VwGH hat bereits zu einer früheren Fassung dieser Sonderbestimmung für den Tatort (§ 27 Abs. 7 GGBG idF. BGBl. I Nr. 118/2005) erkannt, dass sie sich nicht etwa auf den Lenker des Fahrzeugs, sondern (weil die betreffenden Strafbestimmungen sich ausschließlich gegen den Beförderer gefährlicher Güter richten) auf den Beförderer bezieht (VwGH 21.4.2010, 2007/03/0206, 0207; vgl. demgegenüber zu einer Tatbegehung vor Inkrafttreten dieser mit der GGBG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 86/2002, erstmals eingefügten Sonderbestimmung VwGH 18.10.2005, 2002/03/0318).