Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R B, vertreten durch die Wess Kux Kispert Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2024, Zl. W279 2293026 1/7E, betreffend Verhängung einer Beugestrafe gemäß der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, zu Recht erkannt:
Der Revision wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe, datiert mit 29. Mai 2024, als unzulässig zurückgewiesen wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 45 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO UA) über den Revisionswerber wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage eine Beugestrafe in der Höhe von 700 Euro und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte als hier maßgeblichen Sachverhalt fest, der Revisionswerber sei, nachdem er mehrere Male einer Ladung als Auskunftsperson nicht Folge geleistet habe, für den 22. Mai 2024 als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses „betreffend Zwei Klassen Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP Regierungsmitglieder (COFAG Untersuchungsausschuss)“ geladen worden und erschienen. Im Zuge der Befragung durch einen namentlich genannten Abgeordneten zum Nationalrat habe er die Aussage hinsichtlich der folgenden drei Fragen verweigert:
„I. ... Haben Sie Wahrnehmungen dazu, dass Sie mit folgenden Personen, die ich Ihnen jetzt aufzählen werde, gemeinsam im Chalet N anwesend waren? Erste Person wäre der ehemalige Bundeskanzler Sebastian Kurz.
II. Waren Sie gemeinsam mit dem derzeitigen Finanzminister Magnus Brunner im Chalet anwesend?
III. Ich möchte aus zeitökonomischen Gründen eine letzte gesammelte Frage machen: Ob sie gemeinsam mit Herrn Blümel, Frau Köstinger, Herrn Axel Melchior, Herrn Bonelli, Herrn Stefan Steiner, Herrn Sobotka und Frau Johanna Mikl Leitner anwesend waren.“
3 Der Revisionswerber habe zur Aussageverweigerung erklärt, grundsätzlich keine Fragen zum Themenkomplex „Chalet N“ beantworten zu wollen, weil dazu mehrere Verfahren, insbesondere Finanzverfahren, anhängig und noch nicht abgeschlossen seien.
4 Nach Beratung mit der Verfahrensrichterin habe der Vertreter des Vorsitzenden entschieden, die Verhängung einer Beugestrafe zu beantragen, was „mit Eingabe vom 25.5.2024“ erfolgt sei.
5 Der Untersuchungsausschuss sei noch nicht beendet, und es sei die neuerliche Ladung des Revisionswerbers zeitlich noch möglich. So sei für den 1. Juli 2024 eine weitere Sitzung des Untersuchungsausschusses geplant.
6 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass infolge der Möglichkeit einer neuerlichen Ladung des Revisionswerbers die Beugestrafe weiterhin ein zweckmäßiges Mittel zu Erreichung ihres Ziels, nämlich einer Aussage des Revisionswerbers, sei. Es liege somit ein zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor.
7 Gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 VO UA könne von einer Auskunftsperson die Aussage über Fragen, deren Beantwortung für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde, verweigert werden. Eine solche Gefahr bestehe dann, wenn es wahrscheinlich sei, dass auf Grund der wahrheitsgemäßen Aussage irgendeine zur Strafverfolgung berufene oder in deren Diensten tätige Behörde den Betroffenen verfolgen, dh gegen ihn zumindest Erhebungen zwecks Aufklärung des entstandenen Verdachts veranlassen oder vornehmen werde. Aussageverweigerungsgründe könnten nur in Bezug auf die Beantwortung einer konkreten Fragestellung und nicht zu einem ganzen Beweisthema ins Treffen geführt werden.
8 In der Sache gelangte das Verwaltungsgericht (mit näherer Begründung) zum Ergebnis, dass die Verweigerung der Aussage zur ersten Frage zu Unrecht, jene zur zweiten und dritten Frage jedoch zu Recht erfolgt sei. Wegen der ungerechtfertigten Aussageverweigerung hinsichtlich der ersten Frage sei eine Beugestrafe (in näher begründeter Höhe) zu verhängen.
9 1.2. Mit Beschluss vom 17. September 2024, E 3068/2024 7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10 1.3. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die eine Entscheidung in der Sache dahingehend, dass der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zurückgewiesen werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, sowie die Zuerkennung von Kosten beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 2. Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO UA), Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2021, lautet (auszugsweise):
„Beweisaufnahme
§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.
(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.
...
Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen
§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. ...
...
Aussageverweigerungsgründe
§ 43. (1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
...
Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung
§ 45. (1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.
(2) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
...
Berichterstattung
§ 51. (1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
...
(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der §§ 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
2. jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann,
3. Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen.
(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B VG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass
1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,
2. Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind.
...
Dauer und Beendigung
§ 53. (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.
...
Beugemittel
(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.
...“
12 3. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe nach dem Ende der Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss noch zulässig sei.
13 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig.
14 4. Sie ist auch begründet.
15 4.1. Der Revisionsfall betrifft das Beweisverfahren und den zeitlichen Ablauf eines Untersuchungsausschusses.
16 4.1.1. Gemäß § 22 Abs. 1 VO UA erhebt der Untersuchungsausschuss die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes u.a. aufgrund der Ladung von Auskunftspersonen. Die Ladung erfolgt mit Beschluss oder auf Verlangen (§§ 28 und 29 VO UA). Gemäß § 30 Abs. 1 VO UA hat die Ladung u.a. Ort und Zeit der Befragung zu enthalten, wobei die Befragung in Sitzungen des Untersuchungsausschusses erfolgt, die gemäß § 16 Abs. 1 VO UA in einem Arbeitsplan festgelegt werden.
17 Gemäß § 33 Abs. 1 VO UA hat die Auskunftsperson der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. § 41 VO UA regelt die Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen, § 43 VO UA Aussageverweigerungsgründe. Gemäß § 45 Abs. 1 VO UA hat eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, die Gründe der Verweigerung anzugeben und auf Verlangen eines Mitgliedes oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses glaubhaft zu machen. Gemäß § 45 Abs. 2 VO UA entscheidet der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO UA beantragen. § 55 VO UA regelt nach seiner Überschrift „Beugemittel“ und sieht in Abs. 2 als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro vor.
18 4.1.2. Gemäß § 22 Abs. 2 VO UA endet die Beweisaufnahme unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 VO UA mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten. Daran anknüpfend bestimmt § 51 Abs. 1 VO UA, dass nach Abschluss der Beweisaufnahme der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat erstattet. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten und kann auch Empfehlungen beinhalten.
19 § 51 Abs. 3 VO UA regelt in Ergänzung bzw. abweichend von den Vorschriften der §§ 42 und 44 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 das Prozedere der Berichterstellung und Berichterstattung: Dieses beginnt mit der Erstellung eines Berichtsentwurfes des Vorsitzenden, die innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme erfolgt (Z 1); innerhalb weiterer zwei Wochen kann jede im Ausschuss vertretene Fraktion einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben (Z 2); sodann können Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, nach Verständigung durch den Verfahrensrichter innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen (Z 3). § 51 Abs. 4 VO UA sieht für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode verkürzte Fristen für dieses Prozedere vor.
20 Für den Revisionsfall ist maßgeblich, dass das in § 51 Abs. 3 und 4 VO UA vorgesehene Prozedere der Berichterstellung und Berichterstattung als zeitlichen Ausgangspunkt den Abschluss der Beweisaufnahme iSd § 22 Abs. 2 VO UA hat, ein Ende der Beweisaufnahme im Sinne dieser Bestimmung also voraussetzt.
21 § 53 VO UA enthält schließlich Regelungen über die Dauer und das Ende eines Untersuchungsausschusses. § 53 Abs. 1 VO UA sieht dabei als Grundregel vor, dass die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates endet, was spätestens 14 Monate nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen hat.
224.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0042, mit näherer Begründung dargelegt, dass es sich bei den in § 55 Abs. 1 VOUA (wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson) normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen. Mit einer solchen Beugestrafe soll eine Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss verhalten werden.
23 Nichts anderes gilt für die in § 55 Abs. 2 VOUA als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vorgesehene Geldstrafe. Auch dabei handelt es sich nicht um eine Strafe im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK, sondern um ein Beugemittel zur Durchsetzung der Aussagepflicht einer Auskunftsperson, also um eine Vollstreckungsmaßnahme, mit der eine Auskunftsperson zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verhalten werden soll, wenn Gründe für die Aussageverweigerung nicht vorliegen.
24 4.3. Aus diesem rechtlichen Kontext ergibt sich, dass eine Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage nur verhängt werden darf, solange sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks, die Auskunftsperson zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten, notwendig und eine solche Aussage überhaupt noch möglich ist. Nicht mehr notwendig ist eine Beugestrafe etwa dann, wenn eine Auskunftsperson, die ursprünglich die Aussage verweigerte, die Frage in der Zwischenzeit beantwortet hat. Zeitlich begrenzt wird die Möglichkeit der Aussage einer Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss nicht erst wovon das Verwaltungsgericht auszugehen scheint mit dessen Beendigung (vgl. § 53 VO UA), sondern, da es sich um ein Beweismittel handelt, mit der Dauer der Beweisaufnahme. Endet die Beweisaufnahme, was gemäß § 22 Abs. 2 VO UA mit Feststellung des Vorsitzenden erfolgt, ist die Erhebung von Beweisen mittels Ladung und Befragung einer Auskunftsperson durch den Untersuchungsausschuss nicht mehr zulässig (vgl. Parlamentsdirektion [Hrsg.], Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat, 2019, Rn. 341; Schrefler König/Loretto , Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, 2020, § 51 VO UA Anm. 3; Joklik in Jedliczka/ders [Hrsg.], Das Recht der Untersuchungsausschüsse, 2023, § 36 VO UA, Rn. 22). Damit besteht auch kein Raum mehr für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 45 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 VO UA als Mittel zur Erlangung der verweigerten Aussage. Nach Ende der Beweisaufnahme darf eine Beugestrafe daher nicht mehr verhängt werden. Ein erst nach diesem Zeitpunkt gestellter Antrag ist unzulässig.
25 4.4.1. Im Revisionsfall stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Untersuchungsausschuss „noch nicht beendet“ und die neuerliche Ladung des Revisionswerbers noch möglich sei. Für den 1. Juli 2024 sei noch eine weitere Sitzung des Untersuchungsausschusses geplant, wofür sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend auf eine Veröffentlichung auf der Webseite des Nationalrates berief.
26 Dagegen bringt die Revision vor, nach der Parlamentskorrespondenz Nr. 513 vom 23. Mai 2024 sei die Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss bereits (am 22. Mai 2024) beendet worden, weswegen eine erneute Befragung des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verhängung der Beugestrafe am 29. Mai 2024 von vornherein nicht mehr möglich gewesen sei.
27 Dieses Vorbringen ist zielführend:
28 4.4.2. Bereits in einer mündlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Juni 2024 brachte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers vor, dass diesem schon die Entwürfe des Ausschussberichtes und eines Fraktionsberichtes übermittelt worden seien, weswegen er davon ausgehe, dass eine weitere Ladung des Revisionswerbers in den Ausschuss nicht mehr erfolgen könne. Angesichts dessen hätte sich das Verwaltungsgericht aber mit der für die Zulässigkeit der Beantragung und Verhängung einer Beugestrafe maßgeblichen Frage auseinandersetzen müssen, ob bereits iSd § 22 Abs. 2 VO UA das Ende der Beweisaufnahme festgestellt worden war. Eine entsprechende Feststellung enthält der angefochtene Beschluss nicht.
29 Schon damit hat das Verwaltungsgericht, das offenkundig von der unzutreffenden Annahme ausging, eine weitere Ladung und Befragung des Revisionswerbers sei bis zum Ende des Untersuchungsausschusses möglich, seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet.
305. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
31 Im Revisionsfall endete die Beweisaufnahme, wie dem an den Nationalrat erstatteten Bericht des Untersuchungsausschusses zu entnehmen ist (vgl. § 22 Abs. 2 VO UA), am 22. Mai 2024 (vgl. AB 2670 BlgNR XXVII. GP 21, 23). Der aktenkundige Antrag des Vorsitzenden an das Bundesverwaltungsgericht auf Verhängung einer Beugestrafe über den Revisionswerber gemäß § 45 Abs. 2 VO UA ist mit 29. Mai 2024 datiert (im angefochtenen Beschluss ist als Datum der 25. Mai 2024 festgestellt, was am Ergebnis nichts ändern würde). Die Antragstellung erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 2 VO UA nicht mehr zulässig war.
32 Der Revision war daher stattzugeben und der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 45 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 VO UA als unzulässig zurückzuweisen.
33 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
34Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz, auf den er nach § 48 VwGG Anspruch hat, von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Ist das Verwaltungsgericht wie hier in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Art. 130 Abs. 1a B VGunmittelbar zu einer Entscheidung berufen, liegt ein derartiges Handeln einer Behörde nicht vor. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte für diese Fälle von einem Aufwandersatz nach den §§ 47 ff leg. cit. absehen, ist diese Lücke dahingehend zu schließen, dass der Kostenersatz von jenem Rechtsträger zu tragen ist, in dessen Namen das Verwaltungsgericht gehandelt hat (vgl. VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, mwN). Das ist im vorliegenden Fall der Bund.
35Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 28. Jänner 2026