Durch § 55 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wurde insoweit ein differenziertes System von Strafdrohungen geschaffen, als diese Bestimmung sowohl für die Fälle des erstmaligen ungenügend entschuldigten Nichterscheinens, des wiederholten ungenügend entschuldigten Nichterscheinens und der ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verschieden hohe Beugestrafen vorsieht (vgl zur Verfassungskonformität eines differenzierten Systems von Strafdrohungen VfGH vom 1. Dezember 2005, G 197/04, VfSlg 17.719/2005). Weiters kann auch nicht gesagt werden, dass § 55 VO-UA nicht hinreichend bestimmt wäre, wird doch durch den Verweis auf § 19 VStG für die Bemessung der Zwangsstrafe das dem BVwG insoweit eingeräumte Ermessen (wie verfassungsrechtlich geboten) determiniert.
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