Rückverweise
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Bestimmung findet allerdings nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (vgl. VwGH 12.12.2002, 2002/07/0061).