Sowohl das in § 24a BVwGG als auch das in § 24a BFGG normierte Beschwerderecht orientieren sich, hinsichtlich der Fristenbestimmung, an der Fristenbestimmung des § 24 Abs. 4 DSG (vormals § 34 Abs. 1 DSG). Dafür, dass der Gesetzgeber von seiner in den Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010 getätigten Klarstellung bezüglich § 34 Abs. 1 DSG (alt) (der Vorgängerregelung des § 24 Abs. 4 DSG), der zufolge es sich "um eine verfahrensrechtliche Frist handelt" (RV 472 BlgNR 24. GP 14) im Verlauf nachfolgender Novellierungen abgehen wollte, finden sich weder im Gesetz noch in den Materialien entsprechende Anhaltspunkte. Zwar ergibt sich aus den Bestimmungen des § 24a Abs. 3 BFGG und § 24 Abs. 4 DSG, dass diese an das Verstreichen der Beschwerdefrist ein Erlöschen des Anspruches auf Behandlung der Beschwerde knüpfen, und es wurden vergleichbare Fristen, die eine derartige Erlöschensregelung zum Inhalt haben, vom VwGH (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, VwGH 10.3.2022, Ra 2022/03/0056, und VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0087) als materiell-rechtliche Fristen qualifiziert. Nachdem aber bereits die Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 4 DSG, nämlich § 34 Abs. 1 DSG, an das Verstreichen der Beschwerdefrist das Erlöschen des Anspruches auf Behandlung der Beschwerde knüpfte und der Gesetzgeber diese Fristenbestimmung dennoch als verfahrensrechtliche Frist verstanden wissen wollte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (auch) bei der - den einfachgesetzlichen Regelungen des Bundes nachgebildeten - einjährigen Fristenbestimmung des § 12a Abs. 3 TLVwGG um eine verfahrensrechtliche Frist handeln soll.
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