Rückverweise
Die Wertung der in § 12a Abs. 3 TLVwGG normierten einjährigen Beschwerdefrist als materiell-rechtliche Frist wird vom Gesetz nicht unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus lässt die Einordnung dieser Bestimmung im 3. Unterabschnitt (Geschäftsgang) des 1. Abschnittes (Organisation des Landesverwaltungsgerichts) des TLVwGG, einem Organisationsgesetz, nicht auf die Normierung einer materiell-rechtlichen Frist schließen. Die Wahrnehmung der in § 12a Abs. 3 TLVwGG normierten Beschwerdefrist ist zudem auf die Erlassung einer Entscheidung gerichtet (Abs. 4 leg. cit., demzufolge mit Erkenntnis auszusprechen ist, ob die behauptete Rechtsverletzung vorgelegen ist). Der Gesetzgeber hat zudem bei Verstreichen dieser Beschwerdefrist weder ein Erlöschen des Anspruches (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, VwGH 10.3.2022, Ra 2022/03/0056, und VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0087) noch einen "sonstige[n Anspruchs-] Verlust" (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006) vorgesehen. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der einjährigen Beschwerdefrist des § 12a Abs. 3 TLVwGG um eine verfahrensrechtliche Frist handelt. Darüber führt auch eine Berücksichtigung der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Entwurf des Tiroler Datenverarbeitungs-Anpassungsgesetzes (GZ 375/2018, S. 5) zu keinem anderen Ergebnis