§ 55 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) ist mit "Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich - ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe - bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden "Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um "Beugemaßnahmen" und somit nicht um Strafen im Sinne der Art 6 und Art 7 MRK handelt. Auch aus der Bestimmung des § 5 VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als "Zwangsstrafe" nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Art 6 und 7 MRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der MRK (VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des VfGH), obgleich auch in § 5 VVG sowohl das Wort "Zwangsstrafen" (in der Überschrift) als auch das Wort "Zwangsmittel" (in Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f MRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel VfGH vom 7. Oktober 2015, G 224/2015 ua, mwH).
Rückverweise