Die Erhebung von Beweisen mittels Ladung und Befragung einer Auskunftsperson durch den Untersuchungsausschuss ist nur bis zum Ende der Beweisaufnahme, die gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA mit Feststellung des Vorsitzenden erfolgt, möglich (vgl. VwGH 28.1.2026, Ra 2024/03/0118).
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