Sofern das BVwG, etwa auf Grund der Behauptung des Revisionswerbers, die Verständigung von der Hinterlegung nicht erhalten zu haben, zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung erfolgt ist, hat es im Hinblick auf § 7 ZustG (betreffend die Heilung von Zustellmängeln) festzustellen, ob bzw. wann dem Revisionswerber der Bescheid dennoch tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH Ro 2018/02/0014).
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