Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aLodi-Fè, über die Revision des V, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 26. Juni 2024, E 003/08/2023.035/004, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12. Juli 2023 mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12. Juli 2023 wurde dem Revisionswerber unter Angabe des Anhalteortes im Gemeindegebiet Oberwart und der Anhaltezeit zur Last gelegt, es als Lenker eines näher angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 t übersteige, unterlassen zu haben, die in Art. 34 Abs. 5 lit. b Z ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen, obwohl er sich als Lenker am
7.9.2022, 00:00 Uhr bis 7.9.2022, 07:00 Uhr,
8.9.2022, 07:03 Uhr bis 8.9.2022, 07:08 Uhr,
5.10.2022, 07:01 Uhr bis 5.10.2022, 07:03 Uhr und
5.10.2022, 10:49 Uhr bis 5.10.2022, 10:52 Uhr
nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen. Er habe dadurch § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 165/2014 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) in diesem Punkt mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe ab, dass es die Zeitangabe „07.03 Uhr“ durch „07.04 Uhr“ und „10.52 Uhr“ durch „10.53 Uhr“ ersetzte. Unter einem verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei am 5. Oktober 2022 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden, bei der er den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen A. gelenkt habe. Bei der Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten sei festgestellt worden, dass er sich in den im Straferkenntnis näher genannten Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, den digitalen Fahrtenschreiber zu bedienen. Er habe es unterlassen, die in Art. 34 Abs. 5 lit. b Z ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Die inkriminierten Sachverhalte hätten sich allesamt im Inland zugetragen.
4 Betreffend den fehlenden Nachtrag vom 7. September 2022 führte das Verwaltungsgericht-nach Wiedergabe des Vorbringens des Revisionswerbers, wonach er sich vom 5. September 2022, 16.15 Uhr, bis 7. September 2022, 7:00 Uhr, im Urlaub befunden habe, hierüber eine „Bescheinigung vom Unternehmen“ mitgeführt habe und diese Bescheinigung den Nachtrag von Urlaubszeiten ersetze-aus, der Revisionswerber habe es unterlassen, diesen Zeitraum auf der Fahrerkarte nachzutragen.
5 Betreffend den fehlenden Nachtrag vom 8. September 2022 führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei an diesem Tag vom Fahrzeug mit dem Kennzeichen A. in das Fahrzeug mit dem Kennzeichen B. umgestiegen und sei anschließend mit diesem 44 Kilometer gefahren. Betreffend die fehlenden Nachträge vom 5. Oktober 2022 führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei an diesem Tag ebenfalls zuerst vom Fahrzeug mit dem Kennzeichen A. in das Fahrzeug mit dem Kennzeichen B. umgestiegen, um dann um 10:49 Uhr wieder in das Fahrzeug mit dem Kennzeichen A. zu wechseln. Mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen B. habe er 36 Kilometer und mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen A. 50 Kilometer zurückgelegt. Mit den Fahrzeugen seien somit zumindest teilweise auf einer öffentlichen Straße Fahrten durchgeführt worden, auch wenn glaubhaft sei, dass die notwendigen Eintragungen auf der Fahrerkarte auf dem Betriebsgelände beim Rangieren von den Fahrzeugen unterlassen worden seien.
6 Der von der Behörde auf ein bestimmtes Kennzeichen abstellende Tatvorwurf verstoße nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, sei der Revisionswerber durch die minutengenaue Anführung der Tatzeit doch in der Lage gewesen, den konkreten Tatvorwurf zu prüfen und Entlastungsbeweise anzubieten. Zudem stünden dem Revisionswerber ohnehin die Daten der Fahrerkarte zur Verfügung, die einen Vergleich dieser Daten mit dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt ermögliche. Überdies wäre „bei einer Notwendigkeit der Angabe des Tatortes bei der Verletzung der Bestimmungen über die Nachträge auf der Fahrerkarte bei einem Wechsel des Fahrzeuges die Richtlinie nicht vollziehbar, weil die Behörde keine Möglichkeit [hätte], den Ort des Wechsels des Fahrzeuges festzustellen“. Der Revisionswerber habe den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht und es seien ihm die angelasteten Verwaltungsübertretungen auch subjektiv vorwerfbar.
7 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „ob bei der zur Last gelegten Unterlassung der mangelnden manuellen Eingabe von Zeiträumen am digitalen Fahrtenschreiber die Notwendigkeit der Tatortangabe im Spruch“ bestehe.
8 Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision erweist sich als zulässig und auch als berechtigt.
10 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision insbesondere vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach er eine den Nachtrag ersetzende Bescheinigung im Sinne des § 102a Abs. 4 KFG iVm Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG mitgeführt und Rangiertätigkeiten am Betriebsgelände vorgenommen habe, die vom Anwendungsbereich des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen seien, befasst. Unabhängig davon, dass die Bescheinigung einen Nachtrag ersetze, habe sich das Verwaltungsgericht auch über das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei aus faktischen Gründen daran gehindert gewesen, den Nachtrag am 7. September 2022 vorzunehmen, hinweggesetzt. Bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler wäre das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, dass der Revisionswerber nicht zu bestrafen sei.
11 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die Begründungspflicht im Sinn des § 58 AVG von Bedeutung (vgl. VwGH 5.8.2026, Ra 2024/02/0198, mwN).
12 Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. erneut VwGH 5.8.2026, Ra 2024/02/0198, mwN).
13 Die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat somit in einer Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Entscheidung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Parteien als auch für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar ist.
14 Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht:
15 Im Zusammenhang mit dem fehlenden Nachtrag vom 7. September 2022 mangelt es bereits an konkreten Feststellungen und einer rechtlichen Einordnung dazu, ob sich der Revisionswerber-wie behauptet-in diesem Zeitraum im Urlaub befand bzw. im Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle eine Bescheinigung iSd Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG mitführte, welche einen solchen Urlaub für diesen Zeitraum bestätigte. Das Verwaltungsgericht beschränkte sich darauf, das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers wiederzugeben, ohne aber offen zu legen, ob es diesem Glauben schenkte oder nicht.
16 Jedenfalls dann, wenn eine derartige Bescheinigung mitgeführt wurde, bedarf es auch einer nachvollziehbaren und fallbezogenen rechtlichen Auseinandersetzung mit dem vom Revisionswerber erstatteten Vorbringen, diese Bescheinigung ersetze den fehlenden, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte vorzunehmenden Eintrag für den Zeitraum vom „7.9.2022, 00:00 Uhr bis 7.9.2022, 07:00 Uhr“. Eine solche ist dem vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes aber nicht zu entnehmen, wenn es nach Darstellung der Rechtsgrundlagen festhält, „Zur Dokumentation von lenkfreien Tagen (z.B. Urlaub und Krankenstand) ist das EU-Formblatt zu verwenden. Der Beschwerdeführer hat somit Zeiten auf der Fahrerkarte nicht nachgetragen.“
17 Zu den fehlenden Nachträgen hinsichtlich der gegenständlichen Zeiträume am 8. September 2022 und 5. Oktober 2022 lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis zwar (disloziert) entnehmen, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, die Nachträge auf der Fahrerkarte habe der Revisionswerber beim Rangieren auf dem Betriebsgelände unterlassen. Mit dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers, dass reine Rangiertätigkeiten auf einem Betriebsgelände aber vom Anwendungsbereich des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen seien und solche Fahrten nicht der Aufzeichnungspflicht unterlägen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch nur insofern auseinandergesetzt, als es unter Berücksichtigung der sonstigen Steck- und Entnahmezeiten der Fahrerkarte ausführte, der Revisionswerber habe im Anschluss an die jeweils in den oben genannten Zeiträumen vorgenommenen Rangiertätigkeiten mit jeweils einem anderen Lastkraftwagen Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes durchgeführt und somit „mit den Fahrzeugen [...] zumindest teilweise auf einer öffentlichen Straße Fahrten durchgeführt“. Wie das Verwaltungsgericht zu der (allenfalls denkbaren) Annahme gelangte, dass zur Beurteilung der Frage, ob die vom Revisionswerber vorgenommenen Rangiertätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst bzw. ausgenommen seien, eine Gesamtbetrachtung der vor bzw. nach dem jeweiligen Zeitraum durchgeführten Fahrten (mit anderen Fahrzeugen) anzustellen sei, kann der Verwaltungsgerichtshof am Boden der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehen.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. VwGH 24.3.2023, Ra 2021/02/0242, mwN).
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 18. September 2026
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