Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Dipl. HTL Ing. H S in L, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. September 2024, Zl. LVwG M 16/001 2024, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen die am 4. März 2024 erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers durch ein Exekutivorgan der Polizeiinspektion E. erhobene Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Revisionswerber gemäß § 35 VwGVG zu näher bezeichnetem Aufwandersatz gegenüber dem Bund verpflichtet (Spruchpunkt 2.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).
3 Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „IV. Revisionspunkt“ der vorliegenden Revision in seinem „einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf (vollständige) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch Anhörung aller maßgeblich beteiligten Zeugen zur Beurteilung und rechtsrichtigen Beurteilung ... betreffend Anwendung oder Androhung physischer Gewalt am 04.03.2024 gegen den Revisionswerber, und in seinem einfach-gesetzlich gewährleisteten materialrechtlichen Recht auf eine rechtsrichtige Kostenentscheidung bzw. Kostenverpflichtung im Beschwerdeverfahren, verletzt.“
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Falle einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. abermals VwGH Ra 2024/01/0292; vgl. weiters z.B. auch VwGH 4.10.2022, Ra 2022/01/0179, mwN).
5 Im vorliegenden Fall konnte der Revisionswerber im Hinblick auf die mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses erfolgte Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde indes lediglich im Recht auf Sachentscheidung verletzt sein (vgl. etwa VwGH 2.12.2024, Ra 2023/12/0112).
6 Im Übrigen stellt auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften für sich keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nämlich nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung besteht nicht (vgl. abermals VwGH Ra 2022/01/0179 und Ra 2024/01/0292, jeweils mwN; vgl. auch VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0248, zum „Recht auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts“, sowie VwGH 15.11.2023, Ra 2023/07/0158, zum „Recht auf Hörung aller Zeugen“).
7 Im Hinblick auf die mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung zum Kostenersatz wird mit der diesbezüglich geltend gemachten Verletzung im Recht auf „rechtsrichtige Entscheidung“ (bzw. „Verpflichtung“) ebenfalls kein tauglicher Revisionspunkt ausgeführt (vgl. etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0022; vgl. auch VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, zum „Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Kostenersatzvorschrift des § 53 iVm § 35 VwGVG“).
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2025