Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Carolin Seifriedsberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2023, W180 2276505-4/15E, betreffend Überprüfung der Fortsetzung einer Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein. Am 29. Oktober 2021 stellte er unter einer-später vom Revisionswerber richtig gestellten-Alias-Identität, einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 8. Februar 2022 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem stellte das BVwG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Tunesien zulässig sei, und behob ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verhängtes Einreiseverbot ersatzlos. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2 Am 4. März 2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
3 Seit 7. März 2022 verfügt der Revisionswerber über keine Meldeadresse in Österreich, weshalb das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht fortgeführt werden konnte.
4 Mit dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 18. Juli 2022 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot (wegen Mittellosigkeit) erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
5 Am 21. April 2023 wurde der Revisionswerber im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen.
6 Am 22. April 2023 wurde über den Revisionswerber-nach seiner Einvernahme-mit Mandatsbescheid des BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und sofort in Vollzug gesetzt. Der Revisionswerber befand sich seitdem in Schubhaft.
7 Am 26. April 2023 beantragte das BFA neuerlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber bei der tunesischen Botschaft, wobei die letzte Urgenz unter dem Hinweis der Dringlichkeit am 30. Oktober 2023 erfolgte.
8 Mit den Erkenntnissen vom 18. August 2023, 15. September 2023 und 12. Oktober 2023 hatte das BVwG im Rahmen der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzunehmenden periodischen Schubhaftprüfung jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. November 2023 stellte das BVwG (neuerlich) nach § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 Unter diesem Gesichtspunkt releviert der Revisionswerber eine Verletzung der Verhandlungspflicht, weil das BVwG die Annahme einer Schubhaft rechtfertigenden, aus der Kooperationsunwilligkeit des Revisionswerbers abgeleiteten Fluchtgefahr nicht ohne persönliche Anhörung des Revisionswerbers hätte treffen dürfen.
13 Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich ist, um die konkrete Fluchtgefahr-insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden-beurteilen zu können. Sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. etwa VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0026, Rn. 11, mwN).
14 Vor diesem Hintergrund verwies das BVwG, das die Fluchtgefahr auf die als verwirklicht angenommenen Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG gründete, zutreffend darauf, dass der Revisionswerber zunächst unter einer falschen Identität gegenüber den Behörden aufgetreten war, in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, nicht selbsterhaltungsfähig ist, seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nachkam, zuletzt über einen längeren Zeitraum untergetaucht war und sich im Stande der Schubhaft in einen Hungerstreik begeben hatte. Angesichts dieses Vorverhaltens, das in der Revision gänzlich ausgeblendet wird, und unter Einbeziehung der zuletzt zwei Mal verweigerten amtsärztlichen und psychiatrischen Untersuchung durfte das BVwG-trotz allfälliger Bekannter des Revisionswerbers in Österreich bei denen er Unterkunft nehmen könnte-in vertretbarer Weise vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgehen und das Ausreichen eines gelinderen Mittels verneinen (zum Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Fluchtgefahr und der Verhängung eines gelinderen Mittels vgl. etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0095, Rn. 11, mwN).
15 Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das BVwG insoweit einen geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG annahm und von einer Verhandlung absah (vgl. zu diesem Maßstab auch im vorliegenden Zusammenhang etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0066, Rn. 11 am Ende iVm Rn. 10, und VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287, Rn. 19/20).
16 Des Weiteren macht die Revision geltend, die Annahme des BVwG zur Effektuierbarkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sei unschlüssig begründet, weil bereits im Jahr 2022 die erste Anfrage zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber an die tunesischen Behörden gestellt worden und seitdem-trotz zahlreicher Urgenzen-keine Identifizierung erfolgt sei. In diesem Zusammenhang bemängelt die Revision in den weiteren Zulässigkeitsausführungen auch das Fehlen konkreter Feststellungen zu einer Rückmeldung der tunesischen Vertretungsbehörden, die eine positive Erledigung der Anfrage nahelegen würde.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ist, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174, Rn. 11, unter Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 13).
18 Vor diesem Hintergrund legte das BVwG nachvollziehbar dar, dass das zunächst Anfang März 2022 eingeleitete Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber infolge seiner mangelnden Greifbarkeit für die Behörden seit 7. März 2022 wegen Unterbleibens einer behördlichen Wohnsitzmeldung habe abgebrochen werden müssen. Sodann sei bereits am 26. April 2023, sohin wenige Tage nach Verhängung der Schubhaft, neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden, seither seien mehrere Urgenzen seitens des BFA bei den tunesischen Behörden erfolgt. Im Jahr 2022 seien acht Abschiebungen nach Tunesien durchgeführt wurden, im Jahr 2023 bis zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bereits fünf, eine sechste Abschiebung sei in Planung. Im Jahr 2023 hätten fünf von sieben Identifizierungen durch die tunesischen Behörden jeweils acht Monate gedauert, zwei Identifizierungen seien in nur zwei Monaten erfolgt. Da das Verfahren zur Identifizierung des Revisionswerbers bisher sechseinhalb Monate dauere, sei-so folgerte das BVwG unter Berufung auf die dargestellten Erfahrungswerte des BFA (Direktion für Rückkehrvorbereitungen)-mit seiner Identifizierung und Abschiebung in den nächsten beiden Monaten zu rechnen.
19 Diese Erwägungen waren vor dem Hintergrund der-in der Revision nicht in Frage gestellten-höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten (vgl. § 80 Abs. 4 Z 2 FPG) im vorliegenden Stadium des Verfahrens und angesichts der bereits dargelegten, vom Revisionswerber ausgehenden Fluchtgefahr jedenfalls nicht unvertretbar.
20 Demgegenüber zeigt die Revision nicht auf, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG schon absehbar gewesen wäre, dass die Erlangung eines-zuletzt mit dem Hinweis der Dringlichkeit urgierten-Heimreisezertifikates und die Abschiebung des Revisionswerbers tatsächlich nicht mehr innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft realisierbar gewesen wären. Dass-wie aus der Auskunft des BFA hervorgeht-von den im Jahr 2022 insgesamt identifizierten 23 Personen nur acht tatsächlich nach Tunesien abgeschoben wurden, ist-entgegen dem Revisionsvorbringen-vor dem Hintergrund der jüngeren Erfahrungswerte im Jahr 2023 (fünf von sieben identifizierten Personen bereits abgeschoben, sechste Abschiebung in Planung), für die Beurteilung der Realisierbarkeit der Abschiebung des Revisionswerbers ohne Relevanz.
21 Schließlich macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision noch geltend, das BVwG habe sich in seinen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers auseinandergesetzt.
22 Wie der Revision einzuräumen ist, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes-selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert-bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen. Allerdings hängt die Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft immer von den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalles ab. Derartige einzelfallbezogene Beurteilungen sind aber im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurden-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2023/21/0022, Rn. 17, mwN).
23 Das ist hier der Fall. Das BVwG bezog den Gesundheitszustand des Revisionswerbers in seine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ein und führte unter Bezugnahme auf ein amtsärztliches Gutachten vom 9. November 2023, das sich auf die Patientenkartei, den letzten psychiatrischen Kontakt mit dem Revisionswerber am 20. Oktober 2023 und den letzten amtsärztlichen Kontakt am 30. Oktober 2023 stützte, aus, der Revisionswerber zeige sich zwar von der Dauer der Anhaltung „genervt“, sein psychiatrischer Zustand habe sich aufgrund der in der Schubhaft erfolgten medikamentösen Behandlung jedoch seit Mai 2023 insofern verbessert, als es zu einer Reduktion der psychotischen Symptomatik, zu einer allgemeinen Entlastung und einer Distanzierung von selbstverletzenden Handlungen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG-dessen Anfang November 2023 zwei Mal angeordnete amtsärztliche und psychiatrische Untersuchung der Revisionswerber jeweils verweigerte-insgesamt vertretbar zur Ansicht, dass keine derart erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vorliege, die zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führe. Entgegen dem Revisionsvorbringen musste dem Revisionswerber die Bedeutung dieser ärztlichen Untersuchungen für die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft in Anbetracht der bereits mehrfach nach § 22a Abs. 4 BFA-VG erfolgten Schubhaftprüfungen auch bekannt sein.
24 Die Revision zeigt somit insgesamt keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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