Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des S R, vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2023, W291 2265186 1/28E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1967 geborene Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in Österreich am 16. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der ebenso wie sein am 2. Juli 2012 gestellter Folgeantrag erfolglos blieb, wobei in den abschlägigen Entscheidungen jeweils eine Ausweisung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat ausgesprochen wurde. In der Folge verblieb der Revisionswerber im Bundesgebiet.
2 Nachdem die (zunächst ergebnislos gebliebenen) Anfragen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im September 2022 von der pakistanischen Botschaft positiv beantwortet worden waren, wurde der schon seit Februar 2022 nicht mehr aufrecht gemeldete Revisionswerber am 1. Jänner 2023 im Zuge einer (zufälligen) Fahrzeugkontrolle, bei der er sich mit einem gefälschten pakistanischen Führerschein auswies, festgenommen. Am Tag darauf fand eine Einvernahme zur allfälligen Schubhaftverhängung statt, in welcher der Revisionswerber insbesondere auf die Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung angab, gesund zu sein.
3 Mit Mandatsbescheid des BFA vom 3. Jänner 2023 wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und sogleich ab 07:30 Uhr vollzogen.
4 In der gegen die Anhaltung in Schubhaft „seit 02.01.2023“ erhobenen Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, der Revisionswerber leide an einem Gehirntumor, der im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder diagnostiziert worden sei und den er aufgrund fehlender Barmittel nicht operieren lassen könne. Seine linke Körperhälfte sei taub und die Haft aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig.
5 Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte das BFA mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2023 dazu aus, dass der Revisionswerber nicht nur in seiner Einvernahme am 2. Jänner 2023, sondern auch im Zuge amtsärztlicher Untersuchungen im Polizeianhaltezentrum nie angegeben habe, an einem Gehirntumor zu leiden. Aktuelle Befunde könnten offenbar weder vom Revisionswerber noch von seiner Rechtsvertretung vorgelegt werden.
6 In einem amtsärztlichen Gutachten vom selben Tag wurde auf einen Entlassungsbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 9. August 2018 verwiesen, dem zufolge der Revisionswerber vom 3. August 2018 bis 9. August 2018 wegen eines subakuten, maximal 2,8 cm großen ischämischen Insultareals in der Capsula interna (Schlaganfall) links „mit einer unvollständigen Einseitenlähmung bzw. Schwäche in der rechten Gesichtshälfte und im rechten Arm“ stationär aufhältig gewesen sei, wobei weder Blutungen noch suspekte intrazerebrale Läsionen im Sinne eines Tumors nachgewiesen worden seien. Seit der Aufnahme im Polizeianhaltezentrum erhalte der Revisionswerber, der lediglich über gelegentliche und schon seit drei bis vier Jahren bestehende Kopfschmerzen klage, blutdrucksenkende Medikamente, sodass seine Therapieeinstellung aktuell gut sei.
7 Der zur Stellungnahme und zur Vorlage sämtlicher medizinischer Unterlagen aufgeforderte Revisionswerber erklärte in seiner Äußerung vom 10. Jänner 2023, dass er keine medizinischen Unterlagen besitze. Ihm hätten im August 2018 zwei Ärzte im Krankenhaus (ohne Beiziehung eines Dolmetschers mündlich) mitgeteilt, er habe einen Gehirntumor, der operiert werden müsste. Zum Beweis der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft werde eine medizinische Untersuchung durch einen Onkologen beantragt, weil nur eine weitere Untersuchung als Beweismittel geeignet sei, festzustellen, wie sich der Gehirntumor seit 2018 verändert habe oder ob tatsächlich kein Gehirntumor vorliege.
8 Am 11. Jänner 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, in der auch die gesundheitliche Verfassung des Revisionswerbers erörtert und in dieser Hinsicht von seinem Vertreter eine fachärztliche Begutachtung des Revisionswerbers durch einen Neurologen beantragt wurde. Während einer Verhandlungsunterbrechung vor der beabsichtigen Entscheidungsverkündung verlor der Revisionswerber sein Gleichgewicht, als er sich von seinem Stuhl erhob, der begleitende Polizeibeamte, der den Revisionswerber auffing, verhinderte jedoch einen Sturz. Schließlich wurde der Revisionswerber zunächst mit der Rettung in ein Krankenhaus und danach wieder in das Polizeianhaltezentrum gebracht.
9 Den am Tag darauf beim BVwG einlangenden Unterlagen des Krankenhauses zufolge habe der Revisionswerber während der Verhandlung einen Präkollaps erlitten und ein Druckgefühl auf der Brust, aber keine Dyspnoe und keine Synkope gehabt. Nach einer Untersuchung des Revisionswerbers am 12. Jänner 2023 im Polizeianhaltezentrum wurde in einem dem BVwG ebenfalls noch vor der Entscheidung übermittelten amtsärztlichen Gutachten vom selben Tag ausgeführt, dass von einem „zufriedenstellenden Allgemeinzustand“ des Revisionswerbers auszugehen sei.
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Jänner 2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. Jänner 2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 3. Jänner 2023, 07:30 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Es wies ferner die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 2. Jänner 2023 bis 3. Jänner 2023, 07:30 Uhr, als unzulässig zurück (Spruchpunkt A.III.) und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenaussprüche (Spruchpunkte A.IV. und A.V.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
11 Am 11. März 2023 wurde der Revisionswerber auf dem Luftweg nach Pakistan abgeschoben.
12 Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12. Jänner 2023 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
13 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
15 In ihrer Zulässigkeitsbegründung macht die Revision nur geltend, das BVwG habe seine Ermittlungspflichten hinsichtlich des aufklärungsbedürftigen Gesundheitszustandes des Revisionswerbers verletzt und die diesbezüglichen Beweisanträge mit einer mangelhaften Begründung abgewiesen. Angesichts der gesundheitlichen Verfassung des Revisionswerbers sei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig gewesen.
16 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Ausführungen zu Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses enthält. Auch in Bezug auf die Abweisung der Schubhaftbeschwerde mit Spruchpunkt A.I. zeigt die Revision insgesamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf, weil das Vorbringen über den Gesundheitszustand des Revisionswerbers erst mit der Beschwerdeerhebung erstattet wurde und der Revisionswerber nicht näher darlegt, aus welchen Gründen das BFA nicht von der Richtigkeit seiner Angaben über seine gesundheitliche Verfassung in der Einvernahme am 2. Jänner 2023 hätte ausgehen dürfen. Daher betreffen die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zwangsläufig nur den Fortsetzungsausspruch des BVwG (Spruchpunkt A.II.).
17 Wie der Revision einzuräumen ist, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (vgl. etwa zuletzt VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0098, Rn. 14, mwN). Allerdings hängt die Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft immer von den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 14, mwN). Derartige einzelfallbezogene Beurteilungen sind aber im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurden nicht revisibel (vgl. etwa jüngst VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0077, Rn. 10, mwN).
18 Dies ist auch hier der Fall, zumal die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen, weil das BVwG nicht gehalten war, weitere Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Revisionswerbers anzustellen, nachdem sich dessen Vorbringen, an einem Gehirntumor zu leiden, durch die beigeschafften Unterlagen zum Krankenhausaufenthalt im August 2018 als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen hatte. Daher durfte das BVwG den Behauptungen des Revisionswerbers insbesondere entgegenhalten, dass im Entlassungsbrief vom 9. August 2018 ausdrücklich keine weiteren (medizinischen) Maßnahmen empfohlen worden seien. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Revisionswerber am Verhandlungstag einen Präkollaps erlitt und zur Abklärung in ein Krankenhaus gebracht werden musste, weil das BVwG sowohl die dort vorgenommene Untersuchung als auch die anschließende amtsärztliche Begutachtung im Polizeianhaltezentrum abwartete und deren Ergebnisse, die keine weiteren Fragen aufwarfen, der Entscheidung zugrunde legte. Auf die Beurteilung des Amtsarztes in seinem Gutachten vom 11. Jänner 2023 kam es daher nicht an, sodass auf die diesbezüglich in der Revision geltend gemachten Mängel nicht einzugehen war.
19 Den Beweisanträgen zur fachärztlichen Begutachtung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers kam das BVwG deshalb nicht nach, weil es davon ausging, dass es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle. Diese Beurteilung des BVwG war angesichts der erwähnten gegenteiligen Beweisergebnisse und des in dieser Hinsicht bloß allgemein gebliebenen, erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringens des Revisionswerbers, der trotz entsprechender Aufforderung auch keine aktuellen Unterlagen vorlegte, nicht unvertretbar (zur Unzulässigkeit des Erkundungsbeweises im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020, Rn. 15, mwN).
20 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kam das BVwG unter Berücksichtigung des von ihm festgestellten Gesundheitszustandes des Revisionswerbers zum Ergebnis, dass dessen gesundheitliche Probleme der Annahme einer Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegenstünden. Diese vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber getroffene Beurteilung war nach dem Gesagten und angesichts und der erst kurzen Dauer der Schubhaft zumindest vertretbar, wobei das BVwG in diesem Zusammenhang zu Recht auch das „Leben im Verborgenen“ und die daraus resultierende hohe Fluchtgefahr sowie die voraussichtlich baldige Abschiebung ins Treffen führte.
21 Der Revision gelingt es somit nicht, eine im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen. Sie war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2024
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