Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des S M, vertreten durch Dr. Erich Gemeiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2023, W117 2277411-1/28E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein 1992 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs, reiste im Jahr 2014 unrechtmäßig nach Österreich ein. Nach zwei jeweils erfolglos gebliebenen Asylanträgen wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers vom 22. Februar 2023 im Beschwerdeweg mit dem am 26. Mai 2023 mündlich verkündeten und am 6. Juli 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) gemäß § 3 AsylG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei unter einem ausgesprochen wurde, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde.
2 Eine für 19. August 2023 geplante Abschiebung scheiterte, weil der Revisionswerber bereits Ende Juni 2023 seine Wohnung ohne Angabe einer neuen Meldeadresse verlassen hatte.
3 Am 25. August 2023 suchte der Revisionswerber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf, wurde dort um 12:00 Uhr festgenommen und um 13:17 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
4 Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Revisionswerber-ohne, dass dieser zuvor einvernommen wurde-gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt; dieser wurde ihm um 13:20 Uhr persönlich ausgehändigt.
5 Am 28. August 2023 stellte der Revisionswerber im Stande der Schubhaft einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er noch am selben Tag erstbefragt wurde. Daraufhin hielt das BFA in einem-dem Revisionswerber ausgefolgten-Aktenvermerk ebenfalls vom 28. August 2023 fest, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht bleibe, weil Gründe für die Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz sei vom Revisionswerber (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden.
6 Die gegen den Bescheid vom 25. August 2023 und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft mit Schriftsatz vom 1. September 2023 erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 7. September 2023 mündlich verkündeten und mit 25. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (für den Zeitraum ab Asylantragstellung iVm § 76 Abs. 6 FPG) zur Gänze als unbegründet ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
8 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt, weil-wie der Revisionswerber zu Recht geltend macht-das BVwG seine Feststellungen auf eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung gestützt hat.
9 Zwar liegt in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0274, Rn. 10). Diesen Vorgaben hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen.
10 Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde vor, die am 25. August 2023 erfolgte Verhängung der Schubhaft sei unrichtig auf die Z 2 des § 76 Abs. 2 AsylG gestützt worden, weil er sich-nach vorangegangenen Telefonaten mit der Polizei und dem BFA, in denen er angekündigt hatte einen Asylantrag stellen zu wollen-aus Eigenem zum BFA begeben und dort unmittelbar vor Ort vor einem Sicherheitsbeamten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Daraufhin sei ihm aufgetragen worden, im Wartebereich Platz zu nehmen, und in der Folge-sohin nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz-sei die Schubhaft über ihn verhängt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Revisionswerber faktischer Abschiebeschutz zugekommen, weshalb die Schubhaftverhängung-bei Vorliegen der Voraussetzungen-auf die Z 1 des § 76 Abs. 2 FPG hätte gestützt werden müssen.
11 Das BVwG stellte demgegenüber fest, der Revisionswerber sei am 25. August 2023 in den Räumlichkeiten des BFA festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er erst am 28. August 2023 im Stande der Schubhaft gestellt, weshalb das BVwG in rechtlicher Hinsicht folgerte, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sei vom BFA zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt worden.
12 Beweiswürdigend führte das BVwG aus, der Zeitpunkt der Asylantragstellung gründe sich auf zwei im Akt enthaltene Urkunden: In der „Asylantragmeldung“ sei eine Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 28. August 2023 dokumentiert und im-vom Revisionswerber nach Rückübersetzung unterfertigten-Erstbefragungsprotokoll derselbe Tag als Zeitpunkt der Antragstellung festgehalten. Damit stünde auch der in der Beschwerdeverhandlung geschilderte Inhalt der am 25. August 2023 gegenüber einem Sicherheitsbeamten im BFA getroffenen Aussage des sehr gut Deutsch sprechenden Revisionswerbers („Ich möchte einen neuen Asylantrag stellen“) insofern im Einklang, als daraus lediglich der Wunsch nach der Stellung eines Asylantrags hervorgehe, nicht aber die Stellung eines Asylantrags selbst.
13 Diese Erwägungen können nicht als Akt schlüssiger Beweiswürdigung gewertet werden, weil das BVwG die vom Revisionswerber in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben, er habe-nach vorhergehender telefonischer Ankündigung gegenüber dem BFA, einen Asylantrag stellen zu wollen-das BFA noch am selben Tag persönlich zu diesem Zweck aufgesucht, überhaupt keinen beweiswürdigenden Überlegungen unterzogen hat.
14 Darüber hinaus ist das BVwG mit seiner (nicht nachvollziehbaren) Deutung der-im angefochtenen Erkenntnis nicht in Zweifel gezogenen-Äußerung des Revisionswerbers („Ich möchte einen neuen Asylantrag stellen“) vom 25. August 2023 auch von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, 99/01/0252).
15 Vielmehr hätte das BVwG-insbesondere in Anbetracht des dargestellten Beschwerdevorbringens-sämtliche Angaben des Revisionswerbers zum Ablauf der Geschehnisse im BFA am 25. August 2023 einer Prüfung auf ihre Glaubwürdigkeit zu unterziehen gehabt, wobei fallbezogen auch die amtswegige Vernehmung des am 25. August 2023 im BFA anwesenden Sicherheitsbeamten in Betracht gekommen wäre, und sie unter diesem Gesichtspunkt mit nachvollziehbaren Argumenten bewerten müssen.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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