Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023, L502 2226524 2/84E, betreffend eine Angelegenheit nach dem FPG (mitbeteiligte Partei: I B, in W), zu Recht erkannt:
Das genannte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, sohin im Spruchpunkt A) 2. (ersatzlose Behebung des gegen die mitbeteiligte Partei erlassenen Einreiseverbotes) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die mitbeteiligte Partei, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 17. Juni 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie unter anderem damit begründete, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe drohe.
2 Mit Bescheid vom 5. November 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der mitbeteiligten Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
Das unbefristet erlassene Einreiseverbot stützte das BFA auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG.
3 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17. Dezember 2019 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
4 Mit Bescheid vom 26. Februar 2020 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) erneut ab, erteilte der mitbeteiligten Partei keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
5 Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2020 mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, als unbegründet ab, hob in Erledigung der Beschwerde das Einreiseverbot auf und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Der wegen Versäumung der Revisionsfrist gestellte Antrag der mitbeteiligten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2021, Ra 2020/19/0414, abgewiesen.
7 Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2021, E 4123/2020 17, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 13. Oktober 2020 aufgehoben.
8 Mit dem im fortgesetzten Beschwerdeverfahren erlassenen, nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, als unbegründet ab (Spruchpunkt A) 1.), hob in Erledigung der Beschwerde das unbefristete Einreiseverbot auf (Spruchpunkt A) 2.) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Soweit für den vorliegenden Fall wesentlich führte das BVwG begründend aus, dass die Verurteilung der mitbeteiligten Partei nach Art. 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches bislang nicht rechtskräftig sei.
9 Gegen die mit diesem Erkenntnis vorgenommene Behebung des unbefristeten Einreiseverbotes richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es sich im Rahmen der für das Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe des Urteilstenors beschränkt habe. Dies reiche jedoch für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht aus, zumal konkrete Feststellungen dazu fehlten, inwieweit aus der vom türkischen Gericht festgestellten Mitgliedschaft der mitbeteiligten Partei in der Jugendorganisation der PKK eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG abzuleiten sei. Konkret würden tragende Feststellungen zur Gefährlichkeit der mitbeteiligten Partei fehlen.
11 Die Revision erweist sich als zulässig und auch als berechtigt.
12 Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG insbesondere zu gelten, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedarf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).
14 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308 , mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. erneut VwGH Ra 2022/20/0002, mwN).
16 Im vorliegenden Fall hielt das BVwG lediglich fest, dass die Verurteilung der mitbeteiligten Partei in der Türkei bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Ermittlungsverfahren in Österreich seien von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und es scheinen keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich auf. In Verkennung der Rechtslage nahm das BVwG aber nicht die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Gefährdungsprognose vor, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist. Entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weder eine gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Bestrafung noch eine Anklageerhebung Voraussetzung für die Einbeziehung in die erforderliche Gefährdungsprognose.
17 Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 4. September 2024
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