Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des A H J B A, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, L504 2190989 2/40E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15. September 2015 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Mit Bescheid vom 19. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2021 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass dem Revisionswerber (ebenso wie seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der im Entscheidungszeitpunkt minderjährige Revisionswerber aufgrund der besonders für Kinder volatilen Sicherheitslage im Irak und des fehlenden familiären Rückhalts einer Art. 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wäre.
4 Das BFA verlängerte, nach einem Antrag des Revisionswerbers, mit Bescheid vom 18. Jänner 2022 die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre. Der Revisionswerber stellte am 16. November 2023 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
5 Ab dem Jahr 2022 wurde der Revisionswerber mehrfach wegen Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen darunter Delikte gegen Leib und Leben verurteilt.
6 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), wies den Verlängerungsantrag vom 16. November 2023 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt III.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt VI.), gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
8 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit verfahrensrelevant aus, dass der Revisionswerber mittlerweile volljährig sowie erwerbs und selbsterhaltungsfähig sei. Er könne auf Rückkehrhilfe zurückgreifen und die finanzielle Unterstützung seiner Eltern in Anspruch nehmen. Er laufe nicht mehr Gefahr, in eine existentiell ausweglose Lage zu geraten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Revisionswerber im Irak einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
9 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Der Revisionswerber wendet sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt in der Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, dass der dem Erkenntnis zugrunde gelegten Berichtslage weder in Bezug auf die allgemeine Wirtschafts und Versorgungslage noch auf die Sicherheitslage im Irak eine wesentliche Verbesserung zu entnehmen sei. Darauf sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht eingegangen.
14 Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsfall herangezogenen zweiten Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. VwGH 14.8.2025, Ra 2025/19/0020, mwN).
15 Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. erneut VwGH Ra 2025/19/0020, mwN).
16 In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 12.9.2023, Ra 2022/19/0051, mwN).
17 Das Bundesverwaltungsgericht führte ausgehend von den Umständen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber geführt hatten, aus, dass der Revisionswerber mittlerweile volljährig sei, er Arbeitserfahrung erlangt habe und schnell Anschluss finde. Er habe im Irak eine Teilsozialisation erfahren, spreche Arabisch, verfüge dort über Verwandte und könne durch seinen Stamm auf ein gewisses soziales Netzwerk zugreifen. Anfängliche Schwierigkeiten würden durch Rückkehrhilfe sowie finanzielle Unterstützung seiner Eltern abgefedert werden können. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Revisionswerber in Bagdad als Zivilperson Gewalt ausgesetzt wäre.
18 Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht sei von den Leitlinien der dargestellten Rechtsprechung abgewichen, weil es die eigenen Länderfeststellungen zur Versorgungs und Sicherheitslage nicht berücksichtigt habe, macht er Begründungsmängel geltend. Dazu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0349, mwN).
19 Eine solche Darlegung enthält die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht. Es werden lediglich Verfahrensfehler behauptet, ohne konkret darzulegen, warum das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung dieser zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
20 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung moniert wird, der Revisionswerber könne auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen und er würde aufgrund der Heirat seiner Mutter mit einem Sunniten Opfer von Gewalt werden, richtet sich der Revisionswerber der Sache nach gegen die Beweiswürdigung.
21 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0265, mwN).
22 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass bereits im Vorverfahren eine Verfolgung durch den Clan der Mutter des Revisionswerbers aufgrund der Heirat mit seinem Stiefvater für nicht glaubhaft befunden worden sei, und ging daher vertretbar davon aus, dass dem Revisionswerber aus diesem Grund keine Gefahr drohe, sowie keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er keinen Kontakt zu seinen Verwandten aufnehmen könne. Dass diese beweiswürdigenden Erwägungen unvertretbar wären, legt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht dar.
23 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung zudem gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und führt dazu aus, dass er seit mehr als zehn Jahren im Inland aufhältig sei, er über familiäre und private Anknüpfungspunkte verfüge und gearbeitet habe. Die Interessenabwägung hätte daher zu seinen Gunsten ausfallen sollen, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen, als es bei der Prüfung der Bindungen zum Herkunftsstaat nicht auf die Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Sozialhilfe Bezug genommen habe.
24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 25.7.2025, Ra 2025/19/0159 bis 0160, mwN).
25 Zur zitierten Judikaturlinie betreffend einen mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt ist der Revision zu erwidern, dass diese Rechtsprechung nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. Sie ist daher in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem käme diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im vorliegenden Fall wegen der erheblichen Straffälligkeit des Revisionswerbers nicht zum Tragen (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0238, mwN).
26 Im Übrigen blendet der Revisionswerber völlig aus, dass ihm vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung ein maßgebliches Fehlverhalten (mehrfache strafrechtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, keine nachhaltige Verhaltensänderung) zum Vorwurf gemacht wurde. Dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, das vom Revisionswerber gesetzte Fehlverhalten führe dazu, dass ungeachtet der langen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht unzulässig sei, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, wird in der Revision nicht dargetan (zur Relativierung der Länge der Aufenthaltsdauer vgl. erneut VwGH Ra 2025/19/0159 bis 0160, mwN).
27 Schließlich richtet sich der Revisionswerber auch gegen die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedarf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0112, mwN).
28 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. neuerlich VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0112, mwN).
29 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich fallbezogen umfassend mit den Verurteilungen des Revisionswerbers, dem zugrundeliegenden Persönlichkeitsbild, seinem Verhalten sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich auseinander. Dem Revisionswerber gelingt es mit der Geltendmachung von Umständen, die das Bundesverwaltungsgericht ohnehin im Lichte der oben wiedergegebenen Rechtsprechung vertretbar gewürdigt hat, nicht aufzuzeigen, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Interessenabwägung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifendem Mangel belastet wäre.
30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise