Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Gröger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. R F, 2. A R, 3. R F, und 4. R F, alle vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann, MBA, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 115/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2023, 1. I419 2278752 1/5E, 2. I419 2278755 1/8E, 3. I419 2278753 1/3E und 4. I419 2278751 1/3E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers und der minderjährigen Viertrevisionswerberin. Alle sind Staatsangehörige Tunesiens. Sie stellten am 3. Juli 2023 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden vom 4. September 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, und legte jeweils eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien jeweils mit hier nicht relevanten Maßgaben als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis brachten die revisionswerbenden Parteien fristgerecht einen Antrag auf Verfahrenshilfe u.a. betreffend Beigebung eines Verfahrenshelfers beim Verwaltungsgerichtshof ein, dem mit hg. Beschluss vom 9. November 2023 stattgegeben wurde.
5 Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 10. November 2023 wurde der im Entscheidungskopf genannte Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Der Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer nach dem vorliegenden Zustellnachweis am selben Tag zugestellt.
6 Am Freitag, den 22. Dezember 2023, kurz vor 15 Uhr, brachten die revisionswerbenden Parteien, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis entgegen § 25a Abs. 5 VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Dezember 2023 wurde die außerordentliche Revision noch am selben Tag zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet.
7 Nach Vorlage der Revision durch das BVwG wurde den revisionswerbenden Parteien mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 2024 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, Stellung zu nehmen.
8 In Reaktion darauf beantragten die revisionswerbenden Parteien, vertreten durch den Verfahrenshelfer, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Zur Begründung wurde vorgebracht, eine langjährige, erfahrene und sorgfältige Rechtsanwaltsassistentin habe infolge irrtümlichen Anklickens im elektronischen Anwaltssystem die Revision statt an das BVwG an den (in derselben „Rubrik“ angeführten) Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Bei Durchsicht, ob die Einbringung erfolgt sei, hätten sowohl die Rechtsanwaltsassistentin als auch die Kanzleipartnerin nur das „OK“ neben der gesamten Rubrik wahrgenommen und seien von der ordnungsgemäß erfolgten Eingabe ausgegangen.
9 Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurden eidesstättige Erklärungen einer Kanzleipartnerin des Verfahrenshelfers und einer Rechtsanwaltsassistentin vorgelegt. Die Kanzleipartnerin führt in ihrer Erklärung aus, dass sie die Revision vor Einbringung kontrolliert habe und danach kontrolliert habe, „ob die Einbringung auch tatsächlich zeitgerecht erfolgt ist“. Die Rechtsanwaltsassistentin trifft keine Aussage zu einer Kontrolle durch die Kanzleipartnerin nach Übermittlung der Revision. Auf der Revision selbst ist die Adresse des Verwaltungsgerichtshofes angeführt.
Zu Spruchpunkt I.:
10 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden des die Partei vertretenden Rechtsanwaltes ist der Partei zuzurechnen.
11 Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.
12 Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. zum Ganzen VwGH 24.10.2023, Ra 2023/18/0280, mwN).
13 Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag legt weder überzeugend dar, dass der Verfahrenshelfer oder seine Kanzleipartnerin eine Kontrolle der Übermittlung an die korrekte Einbringungsstelle durchgeführt haben, noch, dass eine solche Kontrolle nicht möglich gewesen wäre.
14 Im Wiedereinsetzungsantrag wurde somit nicht dargetan, dass den revisionswerbenden Parteien an der Versäumung der Revisionsfrist kein ihnen zurechenbares Verschulden ihres Rechtsvertreters oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
15 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
16 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2022/14/0109, mwN).
17 Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 22. Dezember 2023. Die gegenständliche außerordentliche Revision wurde am Freitag, den 22. Dezember 2023 (kurz vor 15 Uhr), entgegen § 25a Abs. 5 VwGG nicht beim BVwG, sondern beim Verwaltungsgerichtshof und somit bei der unzuständigen Stelle eingebracht. Am 28. Dezember 2023, als die Revision vom Verwaltungsgerichtshof an das BVwG übermittelt wurde und dort einlangte, war die Revisionsfrist bereits abgelaufen.
18 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
19 Im Übrigen hätte die Revision mit ihrem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen lediglich zu § 57 AsylG 2005 (auch der Revisionspunkt war insoweit eingeschränkt) auch bei rechtzeitiger Einbringung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
Wien, am 27. Februar 2024