Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über die Revision des B S, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2023, G313 1407952-2/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen des Kosovo, wurde über seinen Antrag vom 17. November 2014 mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und in der Folge ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt.
2 Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Februar 2020 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Bestechung gemäß § 307 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des Revisionswerbers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 6. September 2021 nicht Folge gegeben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Revisionswerber einen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl dafür bestach, ihm-trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen-einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen.
3 Mit Bescheid vom 17. November 2022 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen näher genannten Bescheid betreffend den Antrag des Revisionswerbers vom 17. November 2014 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen auf, nahm das am 17. November 2014rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers vom selben Tag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und stellte fest, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 17. November 2014 befunden hat. Unter einem wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17. November 2014 gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo fest, erließ ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber und legte eine Frist für seine freiwillige Ausreise fest.
4 Auf Grund der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdevorentscheidung vom 28. Dezember 2022, mit der es die Dauer des gegen den Revisionswerber erlassenen Einreiseverbots auf zwei Jahre herabsetzte. Im Übrigen blieb der Spruch unverändert.
5 Auf Grund eines Vorlageantrags gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-der Beschwerde teilweise Folge und behob die Beschwerdevorentscheidung, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels sowie dessen Abweisung. Unter einem legte es die Befristung des Einreiseverbots mit zwei Jahren fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihren Ausführungen gegen die Bestätigung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht wendet.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die bei Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot angestellte Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das-nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige-Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
12 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN).
14 Mit dem Vorbringen, wonach auch auf ihn als knapp unter zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältigen Fremden im Rahmen der Interessenabwägung der privilegierende Maßstab für über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältige Fremde anzulegen gewesen wäre, berücksichtigt der Revisionswerber nicht, dass dieser Maßstab jedenfalls nur dann zur Anwendung gelangt, wenn keine Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken. Die beim Revisionswerber vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verstärkt das gegen seinen Verbleib im Inland sprechende Interesse im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung deutlich, hat doch die betreffende Straftat zur Erteilung des seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erst ermöglichenden Aufenthaltstitels geführt. Ein im Revisionsverfahren aufzugreifender Fehler der Interessenabwägung wird daher mit Blick auf die anzustellende Gesamtbetrachtung-auch unter Berücksichtigung der ebenso vom Revisionswerber ins Treffen geführten (geringen) Deutschkenntnisse, seiner Erwerbstätigkeit, seines Familienlebens in Österreich, insbesondere zu seiner ebenso kosovarischen Gattin, und seines „Wohlverhaltens“ seit der Straftat-nicht aufgezeigt.
15 Soweit der Revisionswerber behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe der Abwägung nicht die näheren Umstände der ihm angelasteten Straftat zugrunde gelegt, entfernt er sich von den Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses, welche diese noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN). Dasselbe gilt für sein Vorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu seinem Familienleben getroffen hätte.
16 Weiters behauptet der Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Durchführung der Verhandlung hätte absehen dürfen.
17 Es trifft-wie der Revisionswerber ausführt-zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bei der Verhängung eines Einreiseverbotes. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2022/17/0209, mwN).
18 Zudem ergibt sich aus § 21 Abs. 7 BFA-VG, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dies ist in der Revision dazutun (vgl. VwGH 15.5.2025, Ra 2022/17/0201, mwN). Vorliegend wird daher mit der nicht näher ausgeführten Behauptung der Revision, das Bundesverwaltungsgericht wäre im Falle der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom Überwiegen der Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 15. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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