JudikaturBVwG

W289 2298523-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Spruch

W289 2298523-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.06.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2024, Zl. XXXX , betreffend den Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von 11.05.2024 bis 30.05.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 05.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 11.05.2024 bis zum 30.05.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.04.2024 nicht eingehalten und sich erst am 31.05.2024 persönlich wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. Von 19.04.2024 bis 10.05.2024 sei die Beschwerdeführerin nachweislich im Krankenstand gewesen, wobei danach keine Wiedermeldung erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie am 19.04.2024 krank gewesen sei, weshalb sie den Termin nicht einhalten habe können. Sie habe das AMS am 18.04.2024 über diesen Umstand informiert. Am 14.05.2024 habe sie ein Schreiben der ÖGK erhalten, wonach ihr Krankenstand vorläufig bis zum 10.05.2024 laufe, sofern sie der ÖGK keine weiteren Befunde vorlege, die ihren Krankenstand verlängern würden. Am XXXX sei sie krankheitsbedingt ins Krankenhaus eingeliefert worden, wobei sie den entsprechenden Befund der ÖGK übermittelt habe. Am 14.05.2024 habe sie dem AMS gemeldet, dass ihr Krankenstand vorläufig bis zum 10.05.2024 laufe, sie aber krankheitsbedingt nicht persönlich beim AMS erscheinen könne und auf die Rückantwort der ÖGK warte. Da sie am 14.05.2024 sowieso schon im Krankenstand gewesen sei und die ÖGK ihre Befunde erwartet habe, sei sie nach Erhalt des Schreibens der ÖGK am 14.05.2024, nicht erneut in den Krankenstand getreten. Sie wäre auch bereit gewesen, persönlich bei einer Kontrollärztin der ÖGK zu erscheinen, jedoch nicht eingeladen worden. Doch erst viel später, nämlich am 27.05.2024, habe sie die schriftliche Information der ÖGK erhalten, dass ihr Krankenstand nicht weiter anerkannt werde und sei daraufhin bei ihrem Hausarzt in den Krankenstand getreten. Somit sei sie auch zwischen dem 24.05.2024 und 31.05.2024 auf „anerkannte Weise“ im Krankenstand gewesen. Sie sei auch zum XXXX überwiesen worden und könne nicht nachvollziehen, weshalb die ÖGK ihren Krankenstand mit 10.05.2024 beendet hat. Wäre sie gesundheitlich in der Lage gewesen, wäre sie am 14.05.2024, nach Erhalt des Schreibens der ÖGK, persönlich beim AMS erschienen. Doch die Spitalseinlieferung am XXXX sage schon viel über ihren damaligen Gesundheitszustand aus. Ein weiterer Grund sei das Abwarten der Rückantwort der ÖGK gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Kontrollmeldeterminversäumnis am 19.04.2024 nachweislich via eAMS darauf hingewiesen worden sei, dass sie sich nach dem Krankenstand umgehend persönlich wiedermelden und persönlich vorsprechen müsse. Die Beschwerdeführerin habe am 22.04.2024 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, rückwirkend ab 19.04.2024, übermittelt. Am 26.04.2024 sei der Beschwerdeführerin im Zuge zweier Telefonate mit dem AMS erneut gesagt worden, dass sie nach Ende des Krankenstandes persönlich zum AMS kommen müsse. Ebenfalls sei sie an jenem Tag via eAMS abermals über diesen Umstand informiert worden und habe sie diese Nachricht am 27.04.2024 gelesen. Von 19.04.2024 bis 10.05.2024 sei sie nachweislich im Krankenstand gewesen, wobei dieser von der ÖGK wieder beendet worden sei. Von 27.05.2024 bis 31.05.2024 habe die Beschwerdeführerin erneut Krankengeld von der ÖGK bezogen, wobei die Beschwerdeführer zuvor mitgeteilt habe, seit 24.05.2024 wieder im Krankenstand zu sein, der bis 31.05.2024 dauern werde. Am letzten Tag des neuerlichen Krankenstandes, am 31.05.2024, sei die Beschwerdeführerin schließlich persönlich beim AMS erschienen und habe sich wiedergemeldet. Zwar habe die Beschwerdeführerin im Beschwerdevorentscheidungsprüfverfahren eine am 27.05.2024 ausgestellte rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners für den Zeitraum 24.05.2024 bis 31.05.2024 sowie einen Ambulanzbrief eines Landesklinikums betreffend eine Krankenhausuntersuchung nach entsprechender Einlieferung vorgelegt. Befunde, insbesondere fachärztliche Befunde, die eine Erkrankung im Zeitraum ab 11.05.2024 darlegen würden, habe die Beschwerdeführerin jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sie erst am 14.05.2024 vom Ende ihres Krankenstandes am 10.05.2024 erfahren habe, sei entgegenzuhalten, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits persönlich wiedermelden hätte können und dies noch rechtzeitig, nämlich innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes, gewesen wäre. Dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Krankenstand über den 10.05.2024 hinausgehen würde bzw. die Verlängerung jedenfalls anerkannt werde, sei ein Irrtum ihrerseits gewesen. Der Umstand der Krankenhauseinlieferung am XXXX könne jene Einschätzung ebenfalls nicht ändern, da ihr Krankenstand am 10.05.2024 geendet habe und die ÖGK trotz Übermittlung sämtlicher diesbezüglicher Unterlagen durch die Beschwerdeführerin keinen Grund gesehen habe, den Krankenstand zu verlängern. Insgesamt liege somit zwar ein triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins am 19.04.2024 sowie die Zeit bis zum Ende des Krankenstandes am 10.05.2024 vor, nicht jedoch für die nach diesem Zeitpunkt unterlassene verpflichtende persönliche Wiedermeldung beim AMS.

Am 14.08.2024 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie bei ihrem Hausarzt einen „Einspruch auf Arbeitsfähigkeit“ zum Zeitraum 11.05.2024 bis 30.05.2024 ausstellen lassen werde und sie diesen dann der ÖGK übermitteln würde. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS am 14.08.2024 eine am 14. August 2024 ausgestellte (rückdatierte) Arbeitsunfähigkeitsmeldung ihres Hausarztes betreffend den Zeitraum 11.05.2024 bis 23.05.2024.

Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sie in der Beschwerde zwar geschrieben habe, dass sie einen Kontrolltermin beim Kontrollarzt wahrgenommen hätte, jedoch zwischen einem Termin beim Arzt und beim AMS zu unterscheiden sei, bei dem sie auch körperlich in der Lage sein müsse für ein Gespräch. Sie sei am 21.05.2024 zwar bei der Fachärztin gewesen, habe jedoch nicht extra um eine Bestätigung für die ÖGK gebeten, da sie gedacht hätte, dass ihr Krankenstand aufgrund ihres Krankenhausaufenthaltes und ihrer gesundheitlichen Situation verlängert werde. Dass ihr Krankenstand nicht verlängert werde, habe sie erst am 27.05.2024 durch das Schreiben der ÖGK erfahren. Am 04.06.2024 habe sie ihrer Beraterin beim Kontrollmeldetermin ihre gesundheitliche Lage geschildert und angegeben, fachärztliche Befunde über ihre gesundheitliche Lage vorzulegen. Ihr Termin bei der Fachärztin am 12.07.2024 sei jedoch aufgrund einer Erkrankung der Fachärztin verschoben und auf den 17.09.2024 verlegt worden. Am 17.09.2024 könne sie eine Bestätigung der Fachärztin für ihre gesundheitliche Lage übermitteln. Zudem habe sie am 29.08.2024 einen Termin beim XXXX . Sie werde ihre fachärztlichen Befunde alsbald nachreichen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.05.2025 an. Die Beschwerdeführerin teilte dem BVwG am 12.05.2025 mit, dass sie den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne und ersuchte um einen Alternativtermin. Die Verhandlung wurde wieder abberaumt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Krankmeldung vorzulegen. Am 15.05.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 13.05.2025 bis 15.05.2025.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 23.07.2025 erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Falle einer neuerlichen Verhinderung die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nicht ausreichend und stattdessen die Beibringung eines Nachweises über das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit notwendig ist.

Am 22.07.2025 um XXXX Uhr teilte die Beschwerdeführerin dem BVwG telefonisch mit, dass sie XXXX bekommen habe und daher nicht an der morgigen Verhandlung teilnehmen können werde. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag neuerlich darauf hingewiesen, dass diesfalls eine Bestätigung über die Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen ist. Ebenfalls wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Beweismittel einzubringen.

Am 23.07.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem BVwG mit, dass sie um XXXX Uhr einen Termin bei ihrem Hausarzt habe und den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit noch am Vormittag übermitteln werde. Überdies übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen. Um XXXX Uhr übermittelte die Beschwerdeführerin dem BVwG ein mit „ärztliche Bestätigung“ tituliertes Schreiben ihres Hausarztes vom selben Tag (23.07.2025) mit dem Betreff „Verhandlungsfähigkeit“, wonach die Beschwerdeführerin am 23.07.2025 in der Ordination des Allgemeinmediziners untersucht wurde. In dem Schreiben führt der Arzt aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben sowohl gestern als auch am Morgen des 23.07.2025 an XXXX gelitten und auch deshalb nicht bei Gericht erscheinen hätte können. Im Übrigen wurden in dem Schreiben drei Diagnosen von XXXX lt. XXXX wiedergegeben. In dem Schreiben wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich um kein wie immer geartetes Gutachten handelt und diese Bestätigung auch kein ärztliches Fachgutachten für Ämter und Behörden oder Anwälte ersetzt, insbesondere in prognostischer Hinsicht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung am 23.07.2025 durch, zu der die Beschwerdeführerin im Ergebnis - trotz ordnungsgemäßer Ladung - ohne Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit (somit unentschuldigt) nicht erschien. Im Rahmen der Verhandlung wurden sämtliche vorgelegten Beweismittel und die Ermittlungsergebnisse des Verfahrens erörtert sowie der Behördenvertreter vom erkennenden Senat befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 28.02.2022 durchgehend arbeitslos, wobei ihr letztes Dienstverhältnis im Krankenstand endete. Sie bezog sodann eine Urlaubsersatzleistung und Krankengeld. Seit 28.05.2022 bezieht die Beschwerdeführerin durchgehend abwechselnd beim AMS und der ÖGK Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankenversicherung. Seit 19.02.2023 steht sie – ebenfalls mit Unterbrechungen aufgrund Krankengeldbezuges – in Bezug von Notstandshilfe.

Am 04.03.2024 schrieb das AMS der Beschwerdeführerin einen Kontrollmeldetermin für den 19.04.2024 vor. Auf die Rechtsfolgen des § 49 AlVG wurde die Beschwerdeführerin hingewiesen. Sie war über die von ihr verpflichtend einzuhaltenden Kontrollmeldungen und über die Folgen im Falle einer Nichteinhaltung informiert.

Am 18.04.2024 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit eAMS-Nachricht mit, dass sie krankheitsbedingt den morgigen Kontrollmeldetermin leider absagen müsse und sich über einen neuen Termin freuen würde. Eine Krankenbestätigung wolle sie alsbald nachreichen.

Der Kontrollmeldetermin am 19.04.2024 wurde vom AMS nicht storniert. Ein neuer Kontrollmeldetermin wurde ihr vom AMS zudem nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin ist nicht zum vereinbarten Kontrollmeldetermin am 19.04.2024 erschienen. Das AMS teilte der Beschwerdeführerin mit, dass der Termin nicht verschoben werden könne und sie gleich nach Ende des Krankenstandes persönlich zum AMS kommen müsse, sowie, dass ihre persönliche Vorsprache nach ihrem Krankenstand unbedingt erforderlich sei.

Festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin von 19.04.2024 bis 10.05.2024 im Krankenstand befand. Dieser Krankenstand wurde von der ÖGK beendet. Am 24.05.2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut krank und bezog von 27.05.2024 bis 31.05.2024 aufgrund der neuerlichen Krankmeldung Krankengeld von der ÖGK.

Festgestellt wird, dass ein triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins am 19.04.2024 bestanden hat.

Festgestellt wird zudem, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und sie verpflichtet gewesen wäre, sich nach Beendigung ihres ersten Krankenstandes durch die ÖGK mit 10.05.2024 umgehend (binnen Wochenfrist nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes) wieder persönlich beim AMS zu melden.

Am 31.05.2024, dem letzten Tag des neuerlichen Krankengeldbezuges von 27.05.2024 bis 31.05.2024, sprach die Beschwerdeführerin schließlich (erstmals wieder) persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vor.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 17.09.2024 an den Erkrankungen XXXX leidet und Medikamente einnimmt.

Die Ladungen zu den Verhandlungsterminen des BVwG wurden per RSa-Schreiben an den gemeldeten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin gesendet und von dieser persönlich entgegengenommen bzw. behoben. Die Beschwerdeführerin teilte dem BVwG am 12.05.2025 mit, dass sie den (ersten) Verhandlungstermin am 13.05.2025 krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne und ersuchte um einen Alternativtermin. Die Verhandlung wurde abberaumt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Krankmeldung vorzulegen. Am 15.05.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 13.05.2025 bis 15.05.2025. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 23.07.2025 erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In der Ladung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Falle einer neuerlichen Verhinderung die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung nicht ausreichend und stattdessen die Beibringung eines Nachweises über das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit notwendig ist.

Am 22.07.2025 um XXXX Uhr teilte die Beschwerdeführerin dem BVwG telefonisch mit, dass sie XXXX bekommen habe und daher nicht an der morgigen Verhandlung teilnehmen können werde. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag neuerlich darauf hingewiesen, dass diesfalls eine Bestätigung über die Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen ist. Ebenfalls wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Beweismittel einzubringen.

Am 23.07.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem BVwG mit, dass sie um XXXX Uhr einen Termin bei ihrem Hausarzt habe und den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit noch am Vormittag übermitteln werde. Überdies übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen. Um XXXX Uhr übermittelte die Beschwerdeführerin dem BVwG ein mit „ärztliche Bestätigung“ tituliertes Schreiben ihres Hausarztes vom selben Tag (23.07.2025).

Festgestellt wird, dass sich aus diesem Schreiben keine Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt und sie somit ohne Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit (unentschuldigt) nicht zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2025 erschienen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem Bezugsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten und sind unstrittig.

Unstrittig ist im vorliegenden Fall weiters, dass der Beschwerdeführerin der gegenständliche Kontrollmeldetermin am 19.04.2024 vorgeschrieben wurde.

Dass ihr die Mitteilung betreffend den Kontrollmeldetermin zugegangen ist und von ihr auch gelesen wurde, ist ebenfalls unstrittig.

Der in den Feststellungen wiedergegebene Inhalt der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS (über das eAMS-Konto) ergibt sich aus den diesbezüglichen Nachrichten, die in den Verfahrensakten einliegen. Der konkrete Inhalt der Nachrichten wurde letztlich von keiner der Parteien bestritten.

Dass der Kontrollmeldetermin storniert worden wäre, ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. In der mündlichen Verhandlung haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Stornierung des Termins ergeben. Vielmehr gab der Behördenvertreter auf entsprechende Nachfrage an, dass jener nicht storniert wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kein neuer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben wurde, ist ebenfalls unstrittig. Eine neuerliche Kontrollmeldeterminvorschreibung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist dem Akteninhalt ebenfalls nicht zu entnehmen.

Ebenfalls unstrittig und aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 31.05.2024 wieder persönlich beim AMS gemeldet hat.

Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Kontrollmeldetermin am 19.04.2024 ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

Dass ein triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins am 19.04.2024 bestanden hat, ergibt sich bereits aus der nachweislichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin an diesem Tag (anerkannter Krankenstand bis inkl. 10.05.2024).

Dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 17.09.2024 an den Erkrankungen XXXX leidet und Medikamente einnimmt, ergibt sich aus dem von ihr am 23.07.2025 übermittelten mit 17.09.2024 datierten (teils verpixelten) Befund einer Fachärztin für XXXX . Zwar übermittelte die Beschwerdeführerin an jenem Tag auch einen Arztkontakte-Datenauszug ihrer Sozialversicherung, wonach am 21.05.2024 eine online Konsultation mit jener Ärztin sattgefunden habe, eine wie immer geartete Diagnose, lässt sich jenem Auszug jedoch nicht entnehmen. Den von der Beschwerdeführerin übermittelten bzw. im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen (auch über ihren Aufenthalt in einem Landesklinikum) ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass ihr die umgehende persönliche Wiedermeldung nach Beendigung ihres ersten Krankenstandes durch die ÖGK mit 10.05.2024, spätestens binnen Wochenfrist nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes, nicht möglich gewesen wäre. Zum Beschwerdevorbringen, wonach sie erst am 14.05.2025 von der Beendigung des Krankenstandes durch die ÖGK erfahren habe, ist festzuhalten, dass auch eine Wiedermeldung nach der Kenntnisnahme von der Beendigung ihres Krankenstandes am 14.05.2024 rechtzeitig gewesen wäre, was sie jedoch ebenfalls unterließ. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angab, davon ausgegangen zu sein, dass ihr Krankenstand von der ÖGK verlängert werde, vermag nichts an der Verpflichtung zur umgehenden persönlichen Wiedermeldung nach dem Wegfall des Krankenstandes zu ändern.

Die Feststellungen zu den Ladungen der Beschwerdeführerin zu den öffentlichen mündlichen Verhandlungsterminen beim BVwG und deren Inhalt sowie deren jeweilige rechtswirksame Zustellung ergeben sich unstrittig aus dem Gerichtsakt. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin an der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.07.2025 insbesondere festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun; sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund; die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 21.11.2024, Ra 2021/04/0010).

In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem übermittelten Schreiben ihres Hausarztes vom 23.07.2025 keinen entsprechenden Nachweis über eine Verhandlungsunfähigkeit bzw. einen Hinderungsgrund am Erscheinen bei der Verhandlung erbracht hat. In dem an das BVwG um XXXX Uhr am Verhandlungstag von der Beschwerdeführerin übermittelten mit „ärztliche Bestätigung“ titulierten Schreiben ihres Hausarztes vom selben Tag (23.07.2025) mit dem Betreff „Verhandlungsfähigkeit“ wird eingangs festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 23.07.2025 in der Ordination untersucht wurde. Des Weiteren hält der Arzt darin lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben sowohl gestern als auch am Morgen des 23.07.2025 an XXXX gelitten und auch deshalb nicht bei Gericht erscheinen hätte können. Abseits der soeben wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin ihrem Arzt gegenüber, werden vom Arzt drei Diagnosen von XXXX lt. XXXX wiederholt. Weder werden in dem Schreiben jedoch eine Verhandlungsunfähigkeit oder ein sonstiger medizinischer Hinderungsgrund für die Verhandlungsteilnahme bestätigt. In dem Schreiben wurden vielmehr Angaben der Beschwerdeführerin dem Arzt gegenüber wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass es sich um kein wie immer geartetes Gutachten handelt und diese Bestätigung auch kein ärztliches Fachgutachten für Ämter und Behörden oder Anwälte ersetzt, insbesondere in prognostischer Hinsicht. Ein etwaiges XXXX , wie von der Beschwerdeführerin am Vortag noch gegenüber dem BVwG mitgeteilt, lässt sich dem ärztlichen Schreiben ebenso wenig entnehmen. Es lagen somit insgesamt keine das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin rechtfertigenden Gründe vor.

Abschließend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich auch keine Umstände für die Annahme einer generellen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum (womit eine der Voraussetzungen für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug wegfiele) ergeben haben und wurde dies auch von keiner der Verfahrensparteien behauptet. Eine generelle Terminunfähigkeit lässt sich den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen. Indem die Beschwerdeführerin der öffentlichen mündlichen Verhandlung des BVwG am 23.07.2025 (unentschuldigt) fernblieb, machte sie auch nicht von der ihr offenstehenden Möglichkeit Gebrauch, die bisherigen Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen. Festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde, Befunde betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 11.05.2024 – 30.05.2024 vorzulegen, nicht gelungen ist darzulegen, dass ihr eine persönliche Wiedermeldung nach Beendigung ihres (ersten) Krankenstandes durch die ÖGK nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 14.05.2024 dem AMS gegenüber auch selbst angab, dass sie das Schreiben der ÖGK erhalten habe, wonach ihr Krankenstand bis 10.05.2024 anerkannt worden sei und sie die Antwort der ÖGK abwarten habe wollen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit Beendigung ihres Krankenstandes verpflichtet gewesen wäre, sich persönlich wieder zu melden. Auch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte am 14. August 2024 ausgestellte (und somit mehrere Monate rückdatierte) Arbeitsunfähigkeitsmeldung ihres Hausarztes betreffend den Zeitraum 11.05.2024 bis 23.05.2024 ist nicht geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug ist diesbezüglich nach wie vor zu entnehmen, dass keine Anerkennung eines Krankenstandes im fraglichen Zeitraum durch die ÖGK stattgefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:

„Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

3.3. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Gemäß § 49 Abs 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 829).

3.4. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin, wie festgestellt, mit Schreiben vom 04.03.2024 der Kontrollmeldetermin am 19.04.2024 vorgeschrieben. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins ist der Beschwerdeführerin zugegangen und wurde von dieser auch gelesen. Sie enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins. Die Beschwerdeführerin war demnach in Kenntnis darüber, dass sie dazu verpflichtet ist, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Die Vorschreibung erfolgte somit wirksam.

3.5. Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg. (Juni 2021), § 49, Rz 828).

Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe dem AMS mitgeteilt, dass sie den Kontrollmeldetermin am 19.04.2024 nicht wahrnehmen habe können, weil sie krank gewesen sei. Der insofern versäumte Kontrollmeldetermin am 19.04.2024 war aufgrund einer Erkrankung der Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des erkennenden Senates – wie auch bereits des AMS in der Beschwerdevorentscheidung – aus triftigem Grund entschuldigt. Der Kontrollmeldetermin am 19.04.2024 wurde vom AMS jedoch nicht storniert. Der Kontrollmeldetermin war demnach trotz des Hinweises der Beschwerdeführerin, dass sie diesen nicht wahrnehmen könne, weiterhin aufrecht. Ein neuer Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin vom AMS zudem nicht vorgeschrieben, weshalb eine umgehende persönliche Wiedermeldung nach Wegfall des triftigen Grundes zu erfolgen hatte. Ebenso war der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie sich umgehend wieder persönlich beim AMS melden muss zumal sie mehrfach darauf hingewiesen wurde.

Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines triftigen Grundes ins Treffen führen konnte, ist in einem weiteren Schritt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 AlVG zu verweisen:

Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, darf auch nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrolltermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin folgt, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden (VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0103, mwN).

Da das AMS der Beschwerdeführerin unstrittig keinen anderen Kontrollmeldetermin vorgeschrieben hatte, war sie trotz Vorliegens eines triftigen Grundes für die Kontrollmeldeterminversäumnis am 19.04.2024 verpflichtet, sich nach dem Wegfall des triftigen Grundes mit 10.05.2024, bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich wieder zu melden. Die Beschwerdeführerin meldete sich jedoch – wie festgestellt – erst am 31.05.2024 wieder persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle, weshalb der Anspruchsverlust bis zur erfolgten Wiedermeldung zu Recht erfolgte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.