JudikaturVwGH

Ra 2023/17/0083 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des S S, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021, W212 2200550 2/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen einer im Zuge eines vorangegangenen Asylverfahrens gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Guinea, rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung zurück. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich seit Erlassung der Rückkehrentscheidung kein wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben hätte, welcher eine erneute Abwägung nach Art. 8 EMRK gestatte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B VG. Mit Beschluss vom 15. März 2023, E 1850/2022 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst auf die im Herkunftsstaat drohende Gefährdung des Revisionswerbers wegen seiner Homosexualität verwiesen, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt und ihm deswegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt habe. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt war (vgl. zum Verfahrensgegenstand von Beschwerden in Fällen, in denen die Behörde einen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, etwa VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, mwN).

9 Zudem verweist der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision auf eine Reihe von Integrationsleistungen, insbesondere seine Aufenthaltsdauer, den Besuch von Deutschkursen, seine (angestrebte) Erwerbstätigkeit sowie Freundschaften. Soweit der Revisionswerber aus den von ihm ins Treffen geführten Integrationsleistungen den Schluss zieht, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen gehabt hätte, ist er erneut auf den auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen (vgl. nochmals VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, mwN). Der Sache nach wendet sich der Revisionswerber mit diesem Vorbringen weiters gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass hinsichtlich seines Familien und Privatlebens kein geänderter Sachverhalt vorliege, der eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausschließe. Dazu ist ihm zu entgegnen, dass die von ihm ins Treffen geführten Integrationsleistungen im Wesentlichen bereits der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im vorangegangenen Asylverfahren zugrunde gelegt wurden und er mit dem Verweis auf den Umstand, dass er seither die Betreuung einer betagten österreichischen Staatsangehörigen gegen freie Kost und Logis übernommen habe, nicht aufzeigt, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet ist (vgl. zu den Voraussetzungen wesentlicher Sachverhaltsänderungen nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2023

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