Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des W K, vertreten durch Mag. a Sarah Moschitz Kumar, Rechtsanwältin in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2023, L504 21790242/8E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2020 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Der Revisionswerber verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
2Am 29. Dezember 2021 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und verband dies mit einem Antrag auf Heilung der Mängel der Nichtvorlage eines gültigen irakischen Reisedokuments und seiner irakischen Geburtsurkunde nach § 4 Asylgesetz Durchführungsverordnung 2005 (§ 4 AsylG DV 2005). Den Antrag auf Mängelheilung begründete der Revisionswerber in einer mit dem Antrag verbundenen Stellungnahme im Wesentlichen damit, dass er sich bereits zweimal auch mit Unterstützung seiner Dienstgeberin erfolglos an die irakische Botschaft in Wien zur Ausstellung der fehlenden Dokumente gewandt habe und legte dazu eine per Email an die Botschaft gerichtete Anfrage vor. Zudem verwies der Antragsteller darauf, dass ihm noch nie ein irakischer Reisepass ausgestellt worden sei. Auch im Asylverfahren habe er sich mit einem irakischen Personalausweis in Kopie und einem irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis ausgewiesen. Inhaltlich verwies der Revisionswerber darauf, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels mit Blick auf seine fortgeschrittenen Integrationsleistungen erfülle, insbesondere sei er mit Blick auf seine wiederkehrende Erwerbstätigkeit in einem Hotel in seiner Heimatgemeinde, dessen Inhaberin ihm auch eine Wiederanstellung zugesagt habe, selbsterhaltungsfähig. Zum Beleg legte er ein Konvolut bestehend unter anderem aus Lohnzetteln, einem Versicherungsdatenauszug, einen durch die Inhaberin des besagten Hotels unterschriebenen Entwurf eines Dienstvertrags betreffend eine in Aussicht genommene unbefristete Anstellung sowie Empfehlungsschreiben der selben Hotelinhaberin, wonach der Wunsch bestehe, dass der Revisionswerber Teil ihres Teams bleiben könne, eine Mitarbeiterwohnung bewohne und ab der nächsten Wintersaison dauerhaft angestellt werden könne, sowie Empfehlungsschreiben weiterer Mitarbeiter des Hotels, die unter anderem von den guten Deutschkenntnissen des Revisionswerbers sowie seiner Einbettung ins Gefüge der Kollegenschaft berichten, vor.
3 In einer weiteren Stellungnahme vom 16. März 2022 verwies der Revisionswerber darauf, auch versucht zu haben, die irakische Botschaft in Wien telefonisch zu kontaktieren, was ohne Erfolg geblieben sei. Danach habe er sich ebenso erfolglos auch mit Unterstützung seiner (früheren) Dienstgeberin per Email an die irakische Botschaft und das österreichische Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Bitte um Unterstützung gewandt. Zum Beleg schloss er unter anderem die Emails in Kopie an. Zudem verwies er darauf, dass er derzeit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe, weswegen derzeit seine (frühere) Dienstgeberin aus Freigiebigkeit für sein Auskommen aufkomme. Diese wolle ihn jedoch dauerhaft im Hotel anstellen, sobald ihm der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werde. Zum Beweis der Bemühungen um die Ausstellung der fehlenden irakischen Dokumente sowie seiner Anstellung im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels bot der Revisionswerber die zeugenschaftliche Einvernahme seiner (früheren) Dienstgeberin an.
4 Mit Bescheid vom 14. April 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylGDV 2005 ab und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFAVerfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers fest.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es „notorisches Amtswissen“ sei, dass irakischen Staatsangehörigen bei der Botschaft in Wien Reisedokumente und Personendokumente ausgestellt würden. Der Revisionswerber habe den „eigenmächtigen Versuch“, sich ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen, nicht ausreichend nachgewiesen. Es sei ihm der Nachweis der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Ausstellung der fehlenden Dokumente nicht gelungen, sodass sein Antrag auf Heilung der Mängel des Fehlens der Urkunden abzuweisen und sein Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wegen nicht hinreichender Mitwirkung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen sei. Im Rahmen der bei Erlassung der Rückkehrentscheidung anzustellenden Interessenabwägung ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich von vergangenen Erwerbstätigkeiten des Revisionswerbers sowie davon aus, dass die erhebliche Gefahr bestehe, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
5 In der dagegen erhobenen Beschwerde, die mit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden war, verwies der Revisionswerber auf seine wiederholten auch gemeinsam mit seiner (früheren) Dienstgeberin unternommenen Versuche, bei der irakischen Botschaft Wien die fehlenden Dokumente zu erlangen und führte aus, dass die irakische Botschaft Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, was ihm auch anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft mitgeteilt worden sei. Bei diesem Termin sei ihm auch mitgeteilt worden, dass die Ausstellung der Dokumente nur durch Botschaften in anderen EU Staaten erfolgen könnte. Dorthin dürfe sich der Revisionswerber mangels eines Aufenthaltstitels jedoch nicht begeben. Zudem verwies er erneut darauf, die Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel zu erfüllen und rügte insbesondere, dass seine im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit durch Antritt der durch seine (frühere) Dienstgeberin zugesagten Anstellung im Hotel, die durch Vorlage des Entwurfs eines Dienstvertrags belegt gewesen sei, ignoriert worden sei. Auch sei eine zeugenschaftliche Einvernahme seiner (früheren) Dienstgeberin zum Beweis der Bemühungen um die Ausstellung der irakischen Dokumente sowie zu seiner zugesagten Anstellung im Hotel unterblieben. Als Beweismittel schloss der Revisionswerber der Beschwerde ein von einem namentlich genannten Konsul gezeichnetes und mit Rundstempel versehenes Schreiben der Botschaft der Republik Irak in Wien vom 10. Mai 2022 an, wonach der Revisionswerber einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokuments gestellt habe, die Botschaft diesen jedoch nicht habe annehmen können, weil sie über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, und den Revisionswerber darauf hinweise, dass die Ausstellung im Irak oder in den Botschaften in Berlin sowie Den Haag erfolgen könne.
6 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit 18. Mai 2022 datierte Stellungnahme, wonach die Homepage der irakischen Botschaft Wien besage, dass diese Notreisedokumente ausstelle. Zudem entspreche es dem Amtswissen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, dass die Botschaft irakischen Staatsangehörigen Reisedokumente ausstelle, um diesen auf Wunsch eine Rückkehr in den Irak zu ermöglichen. Der Antrag auf Heilung der mangelnden Vorlage der irakischen Dokumente erscheine daher unberechtigt.
7 In zwei Stellungnahmen vom 3. und 16. November 2022 entgegnete der Revisionswerber im Wesentlichen, dass ihm persönlich wie im gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des Konsuls mitgeteilt worden sei, dass eine Ausstellung eines irakischen Reisedokuments an der Botschaft in Wien nicht möglich sei. Die Botschaft in Berlin habe in einem Telefonat verneint, dass sich der Revisionswerber dort für die Ausstellung der fehlenden Dokumente vertreten lassen könnte. Zudem seien Versuche, ein Reisedokument elektronisch zu beantragen, ebenso gescheitert. Diesbezüglich legte der Revisionswerber eine schriftliche Erklärung seiner (früheren) Dienstgeberin, die ihn bei der elektronischen Antragstellung gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern habe unterstützen wollen, vor.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die irakische Botschaft Wien zumindest Notreisepässe ausstelle, wie dies aus deren Homepage, der Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2022 und dem „Gerichtswissen“ aus anderen Verfahren hervorgehe. Der Revisionswerber habe daher nicht darlegen können, dass ihm die Beschaffung eines irakischen (Not-)Reisepasses, Passersatzes oder einer Geburtsurkunde unmöglich oder unzumutbar sei, sodass sein Antrag auf Mängelheilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ab und sein Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ebenso zutreffend wegen mangelnder Mitwirkung zurückgewiesen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass der Revisionswerber in der Vergangenheit erwerbstätig gewesen sei, gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit in einem Versicherungsdatenauszug „aufscheine“ und er über einen seitens der in Aussicht genommenen Dienstgeberin unterzeichneten Dienstvorvertrag verfüge und ihm diese auch eine Unterkunft auf Basis einer Wohnrechtsvereinbarung bereitgestellt habe. Im Zuge der bei Erlassung der Rückkehrentscheidung anzustellenden Interessenabwägung ging das Bundesverwaltungsgericht unter anderem davon aus, dass der Revisionswerber in der Vergangenheit erwerbstätig gewesen und dies nunmehr nicht mehr der Fall sei, weswegen die Gefahr bestehe, dass der Revisionswerber künftig der öffentlichen Hand zur Last fallen werde, weil dem vorgelegten Dienstvorvertrag einzelne notwendige Inhalte fehlen würden. Auf die Einvernahme der in Aussicht genommenen Dienstgeberin des Revisionswerbers habe verzichtet werden können, weil die Sachverhaltsfragen, inwieweit die irakischen Dokumente beschaffbar seien und ob der Revisionswerber selbsterhaltungsfähig sei, „hinreichend geklärt“ seien.
10Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Insbesondere hätte es mit Blick auf die im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ungeklärt gebliebenen Fragen der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments durch den Revisionswerber sowie der Intensität seiner Integration, insbesondere seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, nicht nach § 21 Abs. 7 BFA VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen und sich im Übrigen einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen müssen.
11 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
12Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision ist wegen Abweichens des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG zulässig und begründet.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 23.4.2025, Ra 2022/17/0119, mwN).
15Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht begründeten die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung im Wesentlichen mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Revisionswerber, weil er kein gültiges Reisedokument und keine irakische Geburtsurkunde vorgelegt habe und auch die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung der Dokumente nicht habe nachweisen können. Dazu legte der Revisionswerber jedoch eine Bestätigung eines Konsuls der irakischen Botschaft in Wien vor, demzufolge die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei, weswegen sein darauf gerichteter Antrag nicht in Behandlung genommen werde. Schon mit Blick darauf durfte das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung geklärten Sachverhalt ausgehen, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch keine näheren Feststellungen dazu getroffen hat, was der Revisionswerber unternommen hat, um die fehlenden Dokumente zu erlangen. Diesbezüglich konnte der Sachverhalt auch durch Ableitungen aus (allgemeinen) Informationen der Homepage der Botschaft, ohne diese mit dem Revisionswerber zu erörtern, nicht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hinreichend geklärt werden, zumal der Revisionswerber diesbezüglich auch noch angibt, dass die offenbar durch den Hinweis darauf angeregte elektronische Beantragung der irakischen Dokumente gescheitert sei (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation wieder VwGH 23.4.2025, Ra 2022/17/0119, mwN).
16 Nicht hinreichend geklärt war der Sachverhalt auch hinsichtlich der bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzubeziehenden Beurteilung, ob der Revisionswerber im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig wäre (vgl. zur dabei anzulegenden zukunftsorientieren Betrachtung VwGH14.7.2025, Ro 2022/17/0001, mwN) . Diesbezüglich begnügte sich das Bundesverwaltungsgericht damit, einzelne Schwächen des vorgelegten Entwurfs eines Dienstvertrags als Beleg für dessen mangelnde Beweiskraft und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers selbst bei Erteilung des Aufenthaltstitels zu werten. Schon angesichts des Umstands, dass die laut Vertragsentwurf in Aussicht genommene Dienstgeberin im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie dem Bundesverwaltungsgericht nach der Aktenlage durchgehend als Unterstützerin des Revisionswerbers (etwa als frühere Dienstgeberin im Hotel, durch Empfehlungsschreiben, als Unterkunftgeberin, durch Freigiebigkeit sowie durch Assistenz bei den vorgelegten Korrespondenzen) erkennbar wird und aus einer Reihe von Aktenstücken ihre Bereitschaft hervorgeht, den Revisionswerber alsbald wieder anzustellen, konnten einzelne vom Bundesverwaltungsgericht am vorgelegten Dienstvorvertrag ausgemachte Schwächen die maßgebliche Sachverhaltsfrage, ob der Revisionswerber bei Legalisierung seines Aufenthalts (wieder) angestellt und dadurch selbsterhaltungsfähig würde, nicht derart hinreichend klären, dass von der Abhaltung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte.
17Da die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich nur dann eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylGDV 2005 zu kommen hat (vgl. wiederum VwGH 23.4.2025, Ra 2022/17/0119, mwN), hätte das Bundesverwaltungsgericht schon wegen der strittigen Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments jedenfalls die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung abhalten müssen. Zudem war der Sachverhalt hinsichtlich der künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers nicht hinreichend geklärt.
18 Das Bundesverwaltungsgericht durfte also schon hinsichtlich der aufgezeigten Fragen nicht von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher nicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG von der Durchführung der mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
19 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen außer in einem hier nicht vorliegenden eindeutigen Fallder Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. VwGH 30.4.2025, Ra 2022/17/0054, mwN).
20Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Februar 2026
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