Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. Mag. T K in H und der 2. k GmbH Co KG in W, beide vertreten durch die Ruggenthaler, Rest Borsky Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 22, den gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. April 2025, 1. VGW 002/011/7155/2024 27 und 2. VGW 002/V/011/7156/2024, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Landeskriminalamt), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2023/16/0101).
Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Anträge, die keine Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Revisionswerber bzw. ihnen konkret drohende Folgen enthält, sondern lediglich das Vorbringen enthalten, die Deckung des Strafbetrags würde eine erhebliche Belastung für den Erstantragsteller darstellen, nicht gerecht.
Mangels näherer Konkretisierung ist damit nicht zu ersehen, inwiefern die Antragsteller mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinne erleiden würde.
Aus diesen Erwägungen war den Anträgen spruchgemäß nicht stattzugeben.
Wien, am 1. Juli 2025
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