Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die als „Beschwerde und Rechtsmittel“ bezeichnete, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2025, Ra 2025/16/0007 3 gerichtete Eingabe vom 12. März 2025 des Ing. F K in W, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1Mit dem genannten Beschluss vom 12. Februar 2025, Ra 2025/16/00073, wurde dem Antrag des Einschreiters auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Jänner 2025, RV/7101212/2024, betreffend Rückzahlung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 4 iVm § 239 BAO, nicht stattgegeben.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende, mit „Beschwerde und Rechtsmittel“ bezeichnete Eingabe.
3Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. etwa VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0065, mwN). Dies gilt auch für die Nichtgewährung einer beantragten Verfahrenshilfe (vgl. etwa VwGH 11.11.2024, Ra 2024/05/0101, mwN).
4Die gegenständliche Eingabe ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.1.2024, Ra 2023/16/0119, mwN).
Wien, am 25. März 2025