Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Zollamts Österreich, Zollstelle Flughafen Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Februar 2023, Zl. RV/7200012/2022, betreffend Verlängerung von Betankungsscheinen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG iVm § 2 Abs. 3 LfbV (mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch die Flitsch Leuthner Leiter Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht dem Antrag der Mitbeteiligten vom 21. September 2020 als Inhaberin eines eingeschränkten Freischeins gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) iVm § 2 Abs. 3 Luftfahrtbegünstigungsverordnung (LfbV) statt und verlängerte die vom damaligen Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien erteilten Bewilligungen zum unversteuerten Bezug von Luftfahrtbetriebsstoffen aus einem österreichischen Steuerlager und deren steuerfreie Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen für näher genannte Luftfahrzeuge, wobei die Bewilligung unter bestimmten auflösenden Bedingungen für den Zeitraum vom 23. Oktober 2020 bis zum 22. Oktober 2023 erteilt wurde.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine rückwirkende Erteilung bzw. Verlängerung von Betankungsscheinen (Bewilligungen) zulässig sei. Die im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts festgelegten Gültigkeitstermine der in Rede stehenden Bewilligungen lägen in der Vergangenheit vor dem tatsächlichen Zustelltermin des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
3 Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision, jedoch kein Ersatz von Aufwendungen beantragt wurde.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Eine bei Einbringung der Revision bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nachträglich wegfallen, wenn die Frage in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde (vgl. etwa VwGH 18.12.2025, Ra 2025/16/0047, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. November 2024, Ro 2023/16/0001, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass weder dem Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 idF BGBl. I Nr. 117/2016, noch der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der steuerbegünstigten Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017, zu entnehmen ist, dass sich die Bewilligung des unversteuerten Bezugs von Luftfahrtbetriebsstoffen sowie deren unversteuerte Verwendung nicht auf einen vor der Erteilung der Bewilligung liegenden Zeitraum beziehen kann.
9 Diese Judikatur ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, finden sich doch die vom Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich erachteten Bestimmungen gleichlautend auch im Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994 idF BGBl. I Nr. 227/2021, und in der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017 idF BGBl. II Nr. 579/2020.
10 Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits die vom revisionswerbenden Zollamt vertretene Rechtsansicht, wonach die Ausstellung bzw. Verlängerung von Betankungsscheinen nur „ex nunc“ erfolgen könne, nicht geteilt.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026
Rückverweise