Die Zurücknahme oder Aufhebung eines Freischeins kann auch mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden. In diesem Fall gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet (§ 17 Abs. 2 MinStG). Die Regelung der Folgen einer rückwirkenden Zurücknahme oder Aufhebung eines Freischeins spricht dafür, dass das MinStG auch die Ausstellung eines Freischeins für einen vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung liegenden Zeitraum nicht ausschließt.