Für den Bewilligungszeitraum zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen im Bedarfsflugverkehr aufgrund eines eingeschränkten Freischeins nach § 2 Abs. 2 Z 2 LfbV ist keine gesetzliche Befristung vorgesehen. Bei einem gesonderten Betankungsschein darf der Zeitraum, innerhalb dessen Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei verwendet werden dürfen, hingegen die in § 2 Abs. 3 LfbV festgelegte Höchstdauer von drei Jahren nicht übersteigen. Da für den eingeschränkten Freischein Luftfahrt im Gegensatz zum gesonderten Betankungsschein keine Befristung in der LfbV vorgesehen ist, ist der Zeitraum des unversteuerten Bezugs und der steuerfreien Verwendung von der nur für den gesonderten Betankungsschein vorzunehmenden Befristung zu unterscheiden.