Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des A H, vertreten durch Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. September 2021, Zl. RV5100445/2011, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1998 bis 2000, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B VG wird zurückgewiesen.
1 Eingangs wird zur näheren Vorgeschichte des Revisionsfalls in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2023/15/0038 und 0039, verwiesen. Mit diesem wurden die Revisionen gegen die im Beschwerdeweg mit den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts jeweils vom 8. Februar 2022 erfolgte Abweisung der Wiederaufnahmeanträge vom 23. Juni 2005, 2. August 2005 und 8. Mai 2007 zurückgewiesen.
2 Mit dem vorliegenden (weiteren) Wiederaufnahmeantrag vom 17. März 2010 begehrte der Revisionswerber neuerlich die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1998 bis 2000. Als Wiederaufnahmegrund machte der Revisionswerber nunmehr geltend, der im gegen den Revisionswerber geführten Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung als Zeuge vernommene Dr. G sei vom Vorwurf der falschen Beweisaussage im Zusammenhang mit der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter der S gewesen sei, freigesprochen worden. Der Freispruch des Strafgerichts stelle klar, dass der Revisionswerber nicht wirtschaftlich Berechtigter der S gewesen sei. In dem beschlagnahmten Aktenmaterial würden sich keine belastenden Dokumente befinden.
3 Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag ab.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene (damals) Berufung vom 22. März 2011 legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 29. März 2011 dem (damaligen) unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das zuständig gewordene Bundesfinanzgericht die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es den Antrag auf Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999 zurückwies. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Zur Begründung führte es aus, dass im vorliegenden Fall die materielle und formelle Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 aufgrund des vom Revisionswerber gemäß § 255 Abs. 2 BAO abgegebenen Rechtsmittelverzichts mit Zustellung der Bescheide im Jahr 2002 eingetreten sei. Der Wiederaufnahmeantrag vom 17. März 2010 sei daher wegen Verspätung zurückzuweisen. Die mögliche Stellung des Revisionswerbers als wirtschaftlich Berechtigter der S hätte sich aber nur auf die den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1998 und 1999 zugrunde liegenden Einkünfte aus der Veräußerung der Anteile an der HC AG, auswirken können, nicht aber auf die dem Revisionswerber im Jahr 2000 unstrittig zugeflossenen selbständigen Einkünfte als „Director“ der HC Ltd. Selbst wenn der Revisionswerber nicht als wirtschaftlich Berechtigter der S anzusehen gewesen wäre, führe dies daher nicht zu einem geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, weshalb die Beschwerde mangels Entscheidungsrelevanz der behaupteten Wiederaufnahmegründe als unbegründet abzuweisen sei.
7 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 3970/2021 6, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. zum Ganzen VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, mwN).
14 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeweg der Antrag des Revisionswerbers vom 17. März 2010 auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1998 und 1999 als verspätet zurückgewiesen. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme in Bezug auf die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1998 und 1999 allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. etwa VwGH 19.9.2025, Ra 2025/05/0146 bis 0147, mwN).
15 Dieses Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten, der Wiederaufnahme des Verfahrens und dem Recht auf Rückzahlung der zu Unrecht vorgeschriebenen Einkommensteuer, nicht erfasst.
16 Im Übrigen zeigt die Revision aber auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
17 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst pauschal geltend, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verjährung abgewichen.
18 Zu diesem die Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 1999 betreffenden Vorbringen ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 18.11.2025, Ra 2025/13/0060, mwN). Die wie hier bloße Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne anzugeben, von welcher Rechtsprechung eine Abweichung besteht, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. dazu VwGH 22.12.2023, Ra 2021/15/0068, mwN).
19 Des Weiteren wendet sich der Revisionswerber im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts. Er bringt dazu vor, das Bundesfinanzgericht hätte im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststellen müssen, dass N wirtschaftlicher Berechtigter der liechtensteinischen S gewesen sei.
20 Dieses Vorbringen ist schon insofern nicht zielführend, als das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis zur Frage der Stellung des Revisionswerbers als wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Anstalt S gar keine Ausführungen enthält. Vielmehr wurde der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 und 1999 als verspätet zurückgewiesen und hinsichtlich Einkommensteuer 2000, der ausschließlich die dem Revisionswerber unstrittig zugeflossenen selbständigen Einkünfte als „Director“ der HC Ltd zugrunde lagen, abgewiesen. Diesbezüglich hat bereits das Bundesfinanzgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dem vorgebrachten Wiederaufnahmegrund keine Entscheidungsrelevanz zukommt, weil der Einkommensteuer für das Jahr 2000 nur die Einkünfte als „Director“ der HC Ltd zugrunde lagen, nicht aber die Einkünfte aus der Veräußerung der Anteile an der HC AG.
21 Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob der Revisionswerber oder N wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen S gewesen ist, kommt es für die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 sohin schon deshalb nicht an.
22 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
23 Der Antrag des Revisionswerbers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens war zurückzuweisen, weil den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kein diesbezügliches Antragsrecht zukommt (vgl. VwGH 29.4.2015, Ro 2014/03/0081). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers im vorliegenden Fall bereits in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27. Februar 2023, E 3970/2021 6, verworfen, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst sieht, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
Wien, am 15. Jänner 2026
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