Die Anträge des Revisionswerbers auf (neuerliche) Übermittlung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof bzw auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sind zurückzuweisen, weil den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kein diesbezügliches Antragsrecht zukommt.
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