JudikaturVwGH

Ra 2023/14/0266 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. November 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des M K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2023, I413 2271691 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 23. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheid vom 17. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.

3 Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es komme bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens in vorliegenden Fall auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion durch u.a. gefahrlosen Grenzübertritt an (Hinweis auf VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108 und VfGH 29.6.2023, E 3450/2022). Aus der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderinformationen sowie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei/Syrien vom 5. April 2023 und der ACCORD Anfragebeantwortung vom 6. Mai 2022, a 11859 1, ergebe sich, dass entgegen den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts der Revisionswerber nicht unkontrolliert von der syrischen Armee in sein Heimatdorf zurückkehren könne, ohne Gefahr zu laufen, als Reservist zum Militär eingezogen zu werden, oder als Rückkehrer als oppositionell eingestuft und inhaftiert zu werden.

8 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht basierend auf aktuellen Länderfeststellungen und einer umfangreichen Beweiswürdigung dargelegt hat, dass der Revisionswerber keine asylrelevante Verfolung iSd GFK glaubhaft gemacht hat. Der diesbezüglichen Beweiswürdigung hält die Revision nichts entgegen (vgl. zum Prüfungsmaßstab zur Beweiswürdigung VwGH 13.9.2023, Ra 2023/14/0316, mwN). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage kommt es somit nicht an.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2023

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