W293 2274110-1/45Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.05.2023, Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG:
A)
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX in der Höhe von EUR 1.147,10 auferlegt.
Der Beschwerdeführer als antragstellende Partei im Verfahren hat den Betrag in Höhe von EUR 1.147,10 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Einlangend am 26.06.2023 legte die Landespolizeidirektion XXXX die verfahrensgegenständliche Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2024 wurde ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage des Vorliegens der Minderung der Erwerbsfähigkeit beauftragt. Zuvor war dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein Parteiengehör eingeräumt worden.
3. Einlangend am 02.07.2024 legte der Sachverständige das Gutachten vom 28.06.2024 unter Anschluss einer Gebührennote vor. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2024 unter Einräumung einer Äußerungsfrist von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht. Zur Gebührennote äußerte der Beschwerdeführer keine Einwendungen.
4. Am 04.09.2024 fand zudem eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher der Sachverständige geladen wurde und ausführliche, wesentliche Aufklärungen und Erläuterungen zu seinem schriftlichen Gutachten abgab. Mit mündlichem Erkenntnis vom selben Tag wurde über das gegenständliche Verfahren entschieden.
5. Die Gebührennote des Sachverständigen vom 04.09.2024 hinsichtlich der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung langte am 10.09.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. Eine korrigierte Honorarnote brachte der Sachverständige am 27.01.2025 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Unter Einräumung einer Äußerungsfrist von zwei Wochen wurde diese dem Beschwerdeführer am 26.02.2025 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen die Gebührennote.
6. Mit Beschluss vom 13.12.2024, W293 2274110-1/37Z, wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens mit EUR 736,10 (inkl. 20% USt.) bestimmt. Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen für die Tätigkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden mit Beschluss vom 10.03.2025, W293 2274110-1/43Z, mit EUR 411,00 (inkl. 20% USt.) bestimmt. Diese Beträge wurden dem Sachverständigen angewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Darlegungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen insgesamt mit EUR 1.147,10 (inkl. 20% USt.) bestimmt wurden. Dieser Betrag wurde dem Sachverständigen angewiesen, wodurch dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Barauslagenersatz:
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von EUR 1.147,10 (inkl. 20% USt.) angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen.
Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 16 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).
Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG (der Antrag wurde vom Beschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. VwGH 20.03.2023, Ra 2023/12/0111; 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.