JudikaturVwGH

Ro 2019/05/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2020

Nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 kommt die Erlassung eines Verbotes der Nutzung eines Bauwerkes, für das im Falle der Bewilligungspflicht keine Baubewilligung erteilt oder im Falle der Anzeigepflicht keine Bauanzeige erstattet wurde, nicht in Betracht. An dieser bis zum 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage hat die Novelle zur NÖ BauO 2014 LGBl. Nr. 50/2017, die nunmehr die Anordnung eines Nutzungsverbotes nach § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 auch für den Fall eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerkes ermöglicht, nichts geändert: Eine Anwendung der normierten Änderung der Bestimmung des § 35 Abs. 3 NÖ BauO 2014 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren wird durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014 ausgeschlossen. Dazu kommt, dass die im Motivenbericht zu dieser Novelle (vgl. Ltg.-1378/B-23/3-2017: "Zu Z 47 (§ 35 Abs. 3 und 4)") in Bezug auf § 35 leg. cit. zum Ausdruck gebrachte Intention einer "Klarstellung" eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtslage nicht bewirken kann, kommt doch eine authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch eine Erklärung im kundgemachten Gesetz selbst, wonach der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will, zustande und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens (vgl. etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090, mwN).

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