Ra 2015/04/0052 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG hat - gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten - in seinem Erkenntnis festgestellt, dass der vom Auftraggeber erteilte Zuschlag rechtswidrig war, weil das Angebot der Zuschlagsempfängerin keine plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufgewiesen habe und daher nach § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre. Weiters ist auf die Regelung des § 125 BVergG 2006 zu verweisen, die für den Auftraggeber Vorgaben in Bezug auf die Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise enthält. Ausgehend davon vermag der VwGH die nicht weiter begründete Ansicht des VwG, wonach sich im Verfahren kein Verursacher der Kosten im Sinn des § 76 Abs. 2 AVG herausgestellt habe, nicht zu teilen. Es wurde weder dargelegt noch ist dies ohne derartige Darlegung ersichtlich, aus welchen Gründen dem Auftraggeber das unterlassene Ausscheiden eines Angebotes mit unplausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht vorwerfbar bzw. dieses Verhalten für die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht kausal gewesen sein sollte.