JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0120 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des D E in K (Deutschland), vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Juni 2023, Zl. LVwG 303345/14/GS, betreffend Übertretung des LSD BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. November 2022 wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen, er habe es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E GmbH mit Sitz an einer näher genannten Adresse in Deutschland gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass wie sich anlässlich einer Baustellenkontrolle am 8. August 2018 herausgestellt habe zwei namentlich genannte Arbeitnehmer, an einem näher genannten Arbeits- und Einsatzort in Linz „im Prüfzeitraum“ unterkollektivvertraglich entlohnt worden seien, wobei sich die konkrete Höhe der Unterentlohnung aus einer dem Spruch beigefügten, tabellarischen Aufstellung ergebe, die bezogen auf den Zeitraum von 1. August 2018 bis 31. August 2018 eine Aufschlüsselung des tatsächlich geleisteten sowie des nach dem einschlägigen Kollektivvertrag gebührenden Bruttoentgelts nach Art des Entgelts, Stundenanzahl sowie satz enthalte. Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 29 Abs. 1 Lohn und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD BG) begangen, weshalb über ihn gemäß § 29 Abs. 1 erster Strafsatz LSD BG eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000, (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Zudem erging ein Kostenausspruch nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei im angelasteten Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ der E GmbH mit Sitz in Deutschland gewesen. Die E GmbH habe mit einem in Österreich ansässigen Unternehmen einen Werkvertrag über die Auskleidung eines Stoßofens auf dessen Gelände abgeschlossen. Für die Erfüllung dieses Auftrages seien Arbeitnehmer der E GmbH nach Österreich entsendet worden. Im Zuge einer Baustellenkontrolle am 8. August 2018 seien insbesondere die beiden im Straferkenntnis der belangten Behörde angeführten Arbeitnehmer angetroffen worden. Beide Arbeitnehmer seien von 1. August 2018 bis 31. August 2018 in Österreich tätig gewesen und hätten dabei näher angeführte Arbeitsstunden geleistet. Die betreffenden Arbeitnehmer seien seit 1. August 2010 bzw. seit 16. Mai 2017 beim „Unternehmen des Revisionswerbers“ als Monteure beschäftigt gewesen. Auch auf der hier in Rede stehenden Baustelle seien sie als Monteure tätig gewesen.

4 Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen hinsichtlich der im Zeitraum von 1. August 2018 bis 31. August 2018 betreffend die beiden Arbeitnehmer jeweils entstandenen Unterentlohnung.

5 Im Hinblick auf die dargelegten Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass der Revisionswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe und dass das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. November 2022 zu bestätigen sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung ins Treffen führt, das durch das Verwaltungsgericht bestätigte Straferkenntnis sei an den Revisionswerber als Geschäftsführer der E GmbH adressiert, obwohl sich aus den Dienstzetteln ergebe, dass die beiden in Rede stehenden Arbeiter nicht Dienstnehmer der E GmbH gewesen seien. Im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG macht die Revision weiters geltend, dass im Spruch des Straferkenntnisses keine korrekte Bezeichnung der juristischen Person, als deren nach außen vertretungsbefugtes Organ der Revisionswerber bestraft worden sei, erfolgt sei und dass auch die Umschreibung des Tatzeitraumes fehle.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

10 Soweit sich die Revision bezüglich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Arbeitgeber der betreffenden Arbeitnehmer die E GmbH gewesen sei, gegen die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung wendet, gelingt es ihr schon im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber in seinen Eingaben selbst, sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. etwa dessen Rechtfertigung vom 23. April 2019 sowie dessen Beschwerde), die E GmbH als Arbeitgeberin der beiden Arbeitnehmer bezeichnet hatte, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (zum Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte vgl. etwa VwGH 5.7.2023, Ra 2023/11/0028, mwN).

11 Somit trifft auch der im Zusammenhang mit § 44a Z 1 VStG erhobene Vorwurf der Revision nicht zu, dass im Spruch des Straferkenntnisses vom 10. November 2022 die E GmbH zu Unrecht als jenes Unternehmen angeführt worden sei, für das die betreffenden Arbeitnehmer tätig gewesen seien und für welches der Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Verantwortung gezogen worden sei.

12 Im Übrigen ist dem Straferkenntnis mit ausreichender Deutlichkeit der dem Revisionswerber angelastete Tatzeitraum (1. August 2018 bis 31. August 2018) zu entnehmen. Hinsichtlich eben dieses Zeitraums stellte das Verwaltungsgericht, ohne dass die Zulässigkeitsbegründung der Revision bezogen auf diese Feststellung eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen vermöchte, fest, dass die beiden in Rede stehenden Arbeitnehmer für die E GmbH in Österreich tätig gewesen seien.

13 Inwiefern die in der Zulässigkeitsbegründung abschließend angeführte Frage der Erforderlichkeit von Übersetzungen „wesentlicher Stücke“ sowie der Auswirkungen von Verstößen gegen dieses Gebot im Revisionsfall konkret von Bedeutung sein sollte, ist anhand der Ausführungen des Revisionswerbers nicht ersichtlich.

14 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Jänner 2024

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