Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des Dr. C R, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Mai 2022, Zlen. 1. VGW-162/041/7597/2019-17 und 2. VGW-162/041/16138/2019, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2017 und 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 8. November 2018 setzte die belangte Behörde den Beitrag des Revisionswerbers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2017 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung) mit EUR 6.997,10 fest. Mit Bescheid vom 6. Mai 2019 setzte die belangte Behörde diesen Beitrag für das Jahr 2018 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 8.876,52 fest.
2 Die gegen diese Bescheide vom Revisionswerber erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber, ein Arzt für Allgemeinmedizin, betreibe eine Wahlarztordination in Wien und sei als Polizeiarzt bei der Landespolizeidirektion Wien beschäftigt. In den Jahren 2014 und 2015 habe er Einkünfte sowohl aus seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Wahlarztordination als auch aus seiner Tätigkeit als Polizeiarzt erzielt, wobei er auch kurativ tätig gewesen sei.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass Amtsärzte, Polizeiärzte und Militärärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und daher ordentliche Kammerangehörige seien, die aufgrund des Ärztegesetzes 1998-ÄrzteG 1998 anfallenden Beiträge (Kammerumlage und Beitrag zum Wohlfahrtsfonds) nach Maßgabe ihrer gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten haben (Hinweis auf VwGH 30.9.2011, 2009/11/0178). Dies sei in der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt worden (Verweis auf VwGH 12.10.2021, Ra 2020/11/0189). Da der Revisionswerber in den (gemeint: für die Bemessung des Fondsbeitrages maßgeblichen) Jahren 2014 und 2015 neben seiner Tätigkeit als Polizeiarzt auch freiberuflich tätig gewesen sei und dies auch in den Beitragsjahren 2017 und 2018 der Fall gewesen sei, sei sein gesamtes in den Jahren 2014 und 2015 aus ärztlicher Tätigkeit erzieltes Einkommen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages für die Jahre 2017 und 2018 einzubeziehen gewesen.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2022, E 1782/2023-9, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 10. Jänner 2023, E 1782/2022-11, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision erhob.
6 Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss gemäß Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, in der bisherigen Judikatur aller Höchstgerichte sei unbeachtet geblieben, dass die Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Fondsbetrages nicht „mit der Klärung der persönlichen Zugehörigkeit zu einem Wohlfahrtsfonds erledigt“ sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob Einkommensbestandteile aus einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 resultieren. Das setze voraus, dass diese Bestimmung überhaupt anwendbar sei, was im Lichte des § 41 Abs. 4 ÄrzteG 1998 im Hinblick auf amtsärztliche Tätigkeiten nicht der Fall sei. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2021, Ra 2020/11/0189, sei eine „Rechtsfortentwicklung“ geboten. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen, dass im Fall der Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeiten neben dem amtsärztlichen Beruf das Einkommen aus der gesamten amtsärztlichen Tätigkeit „beitragspflichtig“ sei. § 41 Abs. 4 ÄrzteG 1998 sei in der bisherigen Judikatur unbeachtet geblieben. Das aus amtsärztlicher Tätigkeit resultierende Einkommen unterliege nicht der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds.
11 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:
12 Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sind die Kammerangehörigen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben. Nach den für die Beitragsjahre 2017 und 2018 maßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung (vgl. etwa VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0059) ist für die Bemessung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds das gesamte im dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Kalenderjahr in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich.
13 § 41 ÄrzteG 1998 enthält Regelungen betreffend Amtsärzte, Polizeiärzte und Militärärzte. Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden (§ 41 Abs. 2 ÄrzteG 1998). Das ÄrzteG 1998 ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt allerdings nicht für Polizeiärzte in Ausübung ihrer kurativen Tätigkeiten für die Dienstbehörde (§ 41 Abs. 4 ÄrzteG 1998). Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit dem ÄrzteG 1998 (§ 41 Abs. 5 ÄrzteG 1998).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat für die in § 41 Abs. 5 ÄrzteG 1998 geregelte Konstellation (Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit neben der amtsärztlichen Tätigkeit) ausgesprochen, dass in einem solchen Fall das gesamte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit-auch jenes aus der amtsärztlichen Tätigkeit-der Bemessung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds zugrunde zu legen ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die in § 41 Abs. 4 ÄrzteG 1998 statuierte Ausnahme der Amtsärzte vom Anwendungsbereich des ÄrzteG 1998 lediglich ihre Ausnahme von der-sich normalerweise aus der Standeszugehörigkeit ergebenden-Kammerangehörigkeit bedeutet, um allfällige Pflichtenkollisionen zu vermeiden, ohne jedoch ihre Standeszugehörigkeit als solche zu berühren. Aus § 41 Abs. 5 ÄrzteG 1998 kann daher für auch freiberuflich tätige-und als solche der Ärztekammer angehörende-Amtsärzte keine „teilweise“ Standeszugehörigkeit und folglich auch keine teilweise Kammerangehörigkeit herausgelesen werden, die eine Beitragspflicht nur hinsichtlich der freiberuflich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit rechtfertigen würde. Amtsärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und daher ordentliche Kammerangehörige sind, haben somit Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach Maßgabe ihrer gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einnahmen zu entrichten (VwGH 30.9.2011, 2009/11/0178, mit Hinweis auf VfSlg. 6947/1972 und VwGH 19.2.1986, 85/09/0257).
15 Näherhin hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 2021, Ra 2020/11/0189, zur Bemessung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen von Polizeiärzten Folgendes festgehalten:
„Maßgeblich für die Frage der Beitragspflichtfür ein bestimmtes Beitragsjahr ist gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998, ob ein Arzt in diesem Kalenderjahr-nach den für dieses Jahr geltenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2019/11/0009, Rn. 12, mwN)-Kammerangehöriger war. [...]
Als Bemessungsgrundlagefür den Fondsbeitrag wird hingegen (für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) gemäß Pkt. IV. Abs. 5 der Beitragsordnung, von im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, das Einkommen des dem laufenden Kalenderjahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Wie sich aus den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (vgl. etwa § 109 Abs. 3, der von ‚jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit‘ spricht) und der Beitragsordnung (vgl. etwa Pkt. I. Abs. 1, der auf das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen abstellt, sowie Pkt. I. Abs. 4) ergibt und durch die oben genannte Rechtsprechung bestätigt wird, ist dabei das gesamte in einem Kalenderjahr in Österreich erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob es auf Grund einer amtsärztlichen oder einer sonstigen ärztlichen Tätigkeit und in welchem Bundesland es erzielt wurde, und unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten während des Kalenderjahres gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt wurden.“
16 Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist somit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch unter Beachtung des § 41 Abs. 4 ÄrzteG 1998-die Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sowohl eine polizeiärztliche als auch eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden, der Bemessung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds auch die Einkünfte aus der amtsärztlichen Tätigkeit zugrunde zu legen sind, bereits dahingehend geklärt, dass diese Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einzufließen haben.
17 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, noch sieht sich der der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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