Dem Wort "Grundgehalt" in Abschnitt I Abs. 2 zweiter Satz der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist keine andere Bedeutung beizumessen als dem Wort "Bruttogrundgehalt" im Sinne des folgenden Satzes dieser Bestimmung. Daraus folgt, dass die der Revisionswerberin von ihrem Dienstgeber ausbezahlte Leitungszulage bei der Bemessung der Fondsbeiträge zu berücksichtigen war.
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