ÄrzteG 1998
Gliederung
1. Hauptstück Ärzteordnung
3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte
§ 41 Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
(1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.
(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.
(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
(6) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.
(7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Abs. 6 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nicht anzuwenden.
(8) Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann ermächtigte Ärztinnen/Ärzte gemäß § 8 Abs. 1 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, gelten als Amtsärztinnen/Amtsärzte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 41 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 41 Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
…§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. (2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das…
§ 214
…Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. (3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. …
§ 223
…35 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 , § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 5, § 43 Abs. 2 und 6, § 44 Abs. 5, § 45 Abs. 2 und 3…
§ 238 Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017
…2 und 6, § 10 Abs. 2 und 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 58a, § 75 Abs. 4 und 5, § 75a, §…
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